Metadata : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

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Das  Haupt  desselben  hat,  gleich  den  andern  Standeskterr#,  die  Huldigung  persbn

oder  durch  eined  ehenbürtigen  Bepollmécht'gten-dohin  zu  'issie  oung  verstuiich,
daß  er  Uus,  wegen  seiner  sämtlichen,  Unserer  Souverasuett  untergebenen  Besitzungen
  treu  und  geborsam  seon,  und  alles  das  abwenden  und  tkun  werde,  wozu
derselbe,  als  Netreues  und-  gehersamer.  Unterthan,  Uns  und  Untern  Nachkommen
##  Eigemsalhran  Pioten  Superain  verpslichteh  l.  «  «

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  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  behalten  den  Ditel,  den  sie  früher  gefübrt  haben,
  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  votmaligen  reichsständischen  Verbältnisse  sch
bezichenden  Belsätze  Uund  Würden.  "
Sie-bemngeiksich.dcmnach-—WurspröcglichmStammgätemundHertschaftem
DekErstgeborne,welcherimBeflpederselbcnsichbesindehnmntsich·zskuntekscheidunq
sondeNachgehchncn.-,Lndtkem,ii·«chegSchtiitxuwp  Handlungen,  die  nicht  an  den
Souveraln  oder  an  Unfe  Kbnigl.  Bebbrden  gerichtet  werden,  „Geas  um  Herr“  miet
dem  Präádtkate:  „Wir“,  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titeis  eines  Grafen  zu
bedienen  haben.  «  ·

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In  allen  Ortschaften  welche  dem  chrällichen  Hause  gehbren,  sell  das  Klrchengebet,
gach  dem  Souverain,  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und  fur  dessen  Familie  verrichtet
werden.
Auf  gleiche  Welse  wird  hiastchtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer-Geläute
  für  das  Haupt  des)  Hauses,  seine  Gemabcin,  und  für  seinen  nächsten  Nachfolger
5  Wochen,  für  einen  Rachgeborenen  aber  :4  Tage  lang,  don  dem  Leichenbegängniß  an,
beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Siesen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen
antegen,  und  daß  alle  bffentliche  eustbarkeiten  in  den  gräflichen  Belltzungen,  vis  nach
der  Beisetzung,  eingestellt  werden.

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Dem  Haupte  des  Hauses  steht  für  seine  Persen  —  fuͤr  seine  Famllle  die  unbeschraͤnkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden  zum  beutschen  Bun  gehbrigen,  eder  mit  demselben  im