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Bestimmungsort nöthigen Mittel nicht besitzen (vergl. F. 48), die tarifmäßige Reiseunterstligung verwilligt.
Endlich wird von dem Vorstand der Entlassumgsschein und beim Zutreffen der erforderlichen
Voraussetzungen ein Transportschein ausgefertigt.
Jeder Gefangene erhält auf Verlangen bei der Entlassung eine Bescheinigung aber die Verbüßung
der Strafe.
S. 70.
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Röcksicht auf die Stunde der Einlieferung Morgens
erfolgt, wird dem Gefangenen die Hauskleidung abgenommen und seine eigene Kleidung angelegt.
Ist er nicht mit brauchbaren eigenen Kleidern versehen, so wird ihm eine Kleidung aus seinen
eigenen Mitteln und in deren Ermanglung von der Kasse der Strafanstalt angeschafft.
Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von anderen Gefangenen Gegenstände zugesteckt worden find.
S. 71.
Wenn der Gefangene frei entlassen wird, so wird ihm seine Barschaft, soweit er solche zur Reise
an den Bestimmungsort bedarf, und sein übriges Eigenthum nebst dem Entlassungsschein übergeben.
Wenn der Gefangene mehr Geld besfitzt, als er zur Reise bedarf, so ist es dem Ermessen des
Vorstands überlassen, ob der höhere Betrag ihm auszuhadndigen oder einer Behörde des Entlassungsorts
(Ortsvorsteher, Gemeinschaftliches Amt, Ortsarmenbehörde), geeigneten Falls auch einem Vertreter
des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene oder einer sonstigen Vertrauensperson zu übersenden
sei. Bel Uebersendung des Geldes ist der Empfänger auf die bestimmungsgemäße Verwendung
besselben (zu vergl. §. 48 Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen.
§. 72.
Wird der Gefangene nicht frei entlassen, so erfolgt seine Entlassung durch Uebergabe an das
Oberamt.
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gerichtlicher Strofe
oder disciplinarisch geahndet.
Far die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist der Strafanstaltsvorstand verantwortlich.
S§. 73.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strasfzeit durch Krankheit an der Heimreise gehindert sind,
können mit ihrer Zustimmung bis zu ihrer Genefung in der Strafanstalt verpflegt werden. Für die
Auslagen ist, sofern diese nicht unter 2 Mark betragen, aus den Mineln des Gesangenen Ersatz zu
leisten. In Ermanglung solcher Mittel ist der zur Unterstützung des Gefangenen verpflichtete Armenverband
in Anspruch zu nehmen.
8. 74.
In Betreff der Gefangenen, welchen vorläufige Entlassung nach Maßgabe der 9§. 23—26 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewilligt worden ist, sind die Vorschriften der Ministerialverfügung
vom 19. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 21 ff.) zu beobachten.