Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

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Bestimmungsort  nöthigen  Mittel  nicht  besitzen  (vergl.  F.  48),  die  tarifmäßige  Reiseunterstligung  verwilligt.
  Endlich  wird  von  dem  Vorstand  der  Entlassumgsschein  und  beim  Zutreffen  der  erforderlichen
Voraussetzungen  ein  Transportschein  ausgefertigt.

Jeder  Gefangene  erhält  auf  Verlangen  bei  der  Entlassung  eine  Bescheinigung  aber  die  Verbüßung
der  Strafe.

S.  70.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer  ohne  Röcksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung  Morgens
erfolgt,  wird  dem  Gefangenen  die  Hauskleidung  abgenommen  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt.

Ist  er  nicht  mit  brauchbaren  eigenen  Kleidern  versehen,  so  wird  ihm  eine  Kleidung  aus  seinen
eigenen  Mitteln  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Kasse  der  Strafanstalt  angeschafft.

Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  anderen  Gefangenen  Gegenstände  zugesteckt  worden  find.

S.  71.

Wenn  der  Gefangene  frei  entlassen  wird,  so  wird  ihm  seine  Barschaft,  soweit  er  solche  zur  Reise
an  den  Bestimmungsort  bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum  nebst  dem  Entlassungsschein  übergeben.

Wenn  der  Gefangene  mehr  Geld  besfitzt,  als  er  zur  Reise  bedarf,  so  ist  es  dem  Ermessen  des
Vorstands  überlassen,  ob  der  höhere  Betrag  ihm  auszuhadndigen  oder  einer  Behörde  des  Entlassungsorts
  (Ortsvorsteher,  Gemeinschaftliches  Amt,  Ortsarmenbehörde),  geeigneten  Falls  auch  einem  Vertreter
des  Vereins  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene  oder  einer  sonstigen  Vertrauensperson  zu  übersenden
  sei.  Bel  Uebersendung  des  Geldes  ist  der  Empfänger  auf  die  bestimmungsgemäße  Verwendung
besselben  (zu  vergl.  §.  48  Abs.  3)  ausdrücklich  hinzuweisen.

§.  72.
Wird  der  Gefangene  nicht  frei  entlassen,  so  erfolgt  seine  Entlassung  durch  Uebergabe  an  das
Oberamt.
Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  den  Umständen  mit  gerichtlicher  Strofe
oder  disciplinarisch  geahndet.
Far  die  Richtigkeit  der  Strafzeitberechnung  ist  der  Strafanstaltsvorstand  verantwortlich.

S§.  73.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strasfzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert  sind,
können  mit  ihrer  Zustimmung  bis  zu  ihrer  Genefung  in  der  Strafanstalt  verpflegt  werden.  Für  die
Auslagen  ist,  sofern  diese  nicht  unter  2  Mark  betragen,  aus  den  Mineln  des  Gesangenen  Ersatz  zu
leisten.  In  Ermanglung  solcher  Mittel  ist  der  zur  Unterstützung  des  Gefangenen  verpflichtete  Armenverband
  in  Anspruch  zu  nehmen.

8.  74.

In  Betreff  der  Gefangenen,  welchen  vorläufige  Entlassung  nach  Maßgabe  der  9§.  23—26  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  bewilligt  worden  ist,  sind  die  Vorschriften  der  Ministerialverfügung
  vom  19.  Januar  1872  (Reg.  Blatt  S.  21  ff.)  zu  beobachten.