Volltext : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Die  Landgemeinden.  63

IV.  Die  Verwaltung  der  Landgemeinde  erfolgt

1.  durch  den  Gemeindevorstand.  Er  besteht  aus  dem  Ge—
meindevorsteher  (Schulzen,  Dorfrichter,  Richter  oder  Bürgermeister),
  der  Regel  nach  mit  einer  Remuneration,  nicht  mit
eigentlicher  Besoldung,  und  mindestens  2  weder  besoldeten
noch  remunerierten  Schöffen  (Gerichtsmänner,  Dorfgeschworene).
  Sämtlich  werden  sie  gewählt  auf  6  Jahre  von  der
Gemeindevertretung  bzw.  Gemeindeversammlung  aus  den
Gemeindemitgliedern  und  bestätigt  vom  Landrat.  (Früher
gab  es  einen  Erbschulzen,  1872  aufgehoben.  „Erbscholtiseibesitzer“
  Flamm  in  Gerhart  Hauptmanns  Rose  Bernd.)
Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  können  einen
besoldeten  Gemeindevorsteher  auf  12  Jahre  wählen,  der  nicht
Gemeindemitglied  zu  sein  braucht.  Der  Gemeindevorstand
ist  kein  Kollegium,  die  Geschäftsführung  liegt  bureaumäßig
in  der  Hand  des  Gemeindevorstehers  oder  Schulzen.  Die
Schöffen  haben  nur  eine  beratende  Stimme.

Der  Gemeindevorsteher  ist  einmal  die  Ortsobrigkeit,
sodann  die  Gemeindeverwaltungsbehörde.  Er  vertritt
die  Gemeinde  nach  außen  und  führt  die  „laufende  Verwaltung".
  Ausßerdem  ist  der  Gemeindevorsteher  Organ  des  Amtsvorstehers
  für  die  Ortspolizei.

2.  Das  zweite  Organ  der  Landgemeinde  ist  die  Gemeindevertretung.
  Sie  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,
  den  Schöffen  und  9—24  von  den  Gemeindemitgliedern
auf  6  Jahre  gewählten  Gemeindeverordneten  oder  Deputierten;
  mindestens  zwei  Drittel  müssen  Angesessene  sein.  Auch
hier  gilt  das  „Dreiklassenwahlsystem“.  Den  Vorsitz  führt  der
Gemeindevorsteher.  Die  Zuständigkeit  der  Gemeindevertretung
  ist:  a)  eine  beschließende  für  alle  Angelegenheiten,  die
nicht  ausdrücklich  dem  Gemeindevorsteher  allein  überwiesen
sind,  insbesondere  die  Feststellung  des  Gemeindeetats,  Verwaltung
  des  Gemeindevermögens  und  Aufbringung  von  Ge-