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VI. Grundsätze für die Beurteilung von
Ersatzlebensmitteln.
Von Regierungsrat Dr Friedrich Auerbach,
Mitglied des Reichsgesundheitsamts.
Nach der Bundesrats-Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln
von 7. März 1918 (RGBl. S. 113) ist das Verfahren
bei der Genehmigung von Ersatzlebensmitteln auf einer weitgehenden
Dezentralisation aufgebaut. Die Ersatzmittelstellen —zurzeit 38 —, denen
die Prüfung und Genehmigung der Ersatzlebensmittel obliegt, sind
über das ganze Reich verteilt, und jede ist nur für die in ihrem
Bezirk seßhaften Antragsteller zuständig; aber die von irgend einer
Ersatzmittelstelle ausgesprochenen Genehmigungen gelten für das
ganze Reich. Das notwendige Gegenstück zu dieser, an sich fehr
zweckmäßigen Arbeitsteilung mußte eine Vereinheitlichung der Grundsätze
bilden, nach denen die einzelnen Ersatzmittelstellen die Prüfung
und Beurteilung der ihnen vorgelegten Ersatzlebensmittel vornehmen.
Hätte man die Beurteilung dem freien Ermessen der einzelnen Stellen
überlassen, so wären sehr bald unerwünschte Folgen eingetreten: aus
dem Bezirk einer milde urteilenden Ersatzmittelstelle hätten minderwertige
Erzeugnisse das ganze Reich überschwemmt, während eine besonders
strenge Praxis irgendeiner andern Stelle die Hersteller in
dem betreffenden Bezirk im Wettbewerb mit den auswärtigen Fabrikanten
schwer benachteiligt hätte. Um dem vorzubeugen, ist in § 5
der Bundesrats-Verordnung die Bestimmung ausfgenommen: „Der
Reichskanzler kann Grundsätze für die Erteilung und Versagung der
Genehmigung aufstellen“. Auch die allgemeine Richtung, der die
aufzustellenden Grundsätze zu folgen haben, ist in der Verordnung
bereits vorgesehen, indem es dort weiter heißt: „Die Grundsätze sollen
eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle vorsehen,
in denen Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher
Art oder persönliche Gründe der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen“.
Als Stellvertreter des Reichskanzlers hat von dieser
Ermächtigung der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts Gebrauch
gemacht durch die „Bekanntmachung von Grundsätzen
für die Erteilung und Versagung der Ge-