Metadata : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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VI.  Grundsätze  für  die  Beurteilung  von

Ersatzlebensmitteln.

Von  Regierungsrat  Dr  Friedrich  Auerbach,
Mitglied  des  Reichsgesundheitsamts.

Nach  der  Bundesrats-Verordnung  über  die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  von  7.  März  1918  (RGBl.  S.  113)  ist  das  Verfahren
bei  der  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln  auf  einer  weitgehenden
Dezentralisation  aufgebaut.  Die  Ersatzmittelstellen  —zurzeit  38  —,  denen
die  Prüfung  und  Genehmigung  der  Ersatzlebensmittel  obliegt,  sind
über  das  ganze  Reich  verteilt,  und  jede  ist  nur  für  die  in  ihrem
Bezirk  seßhaften  Antragsteller  zuständig;  aber  die  von  irgend  einer
Ersatzmittelstelle  ausgesprochenen  Genehmigungen  gelten  für  das
ganze  Reich.  Das  notwendige  Gegenstück  zu  dieser,  an  sich  fehr
zweckmäßigen  Arbeitsteilung  mußte  eine  Vereinheitlichung  der  Grundsätze
  bilden,  nach  denen  die  einzelnen  Ersatzmittelstellen  die  Prüfung
und  Beurteilung  der  ihnen  vorgelegten  Ersatzlebensmittel  vornehmen.
Hätte  man  die  Beurteilung  dem  freien  Ermessen  der  einzelnen  Stellen
überlassen,  so  wären  sehr  bald  unerwünschte  Folgen  eingetreten:  aus
dem  Bezirk  einer  milde  urteilenden  Ersatzmittelstelle  hätten  minderwertige
  Erzeugnisse  das  ganze  Reich  überschwemmt,  während  eine  besonders
  strenge  Praxis  irgendeiner  andern  Stelle  die  Hersteller  in
dem  betreffenden  Bezirk  im  Wettbewerb  mit  den  auswärtigen  Fabrikanten
  schwer  benachteiligt  hätte.  Um  dem  vorzubeugen,  ist  in  §  5
der  Bundesrats-Verordnung  die  Bestimmung  ausfgenommen:  „Der
Reichskanzler  kann  Grundsätze  für  die  Erteilung  und  Versagung  der
Genehmigung  aufstellen“.  Auch  die  allgemeine  Richtung,  der  die
aufzustellenden  Grundsätze  zu  folgen  haben,  ist  in  der  Verordnung
bereits  vorgesehen,  indem  es  dort  weiter  heißt:  „Die  Grundsätze  sollen
eine  Versagung  der  Genehmigung  insbesondere  für  die  Fälle  vorsehen,
  in  denen  Bedenken  gesundheitlicher  oder  volkswirtschaftlicher
Art  oder  persönliche  Gründe  der  Erteilung  der  Genehmigung  entgegenstehen“.
  Als  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  hat  von  dieser
Ermächtigung  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  Gebrauch
  gemacht  durch  die  „Bekanntmachung  von  Grundsätzen
  für  die  Erteilung  und  Versagung  der  Ge-