352 190. Der nicht genehmigte Statutenentwurf vom Jahre 1809.
4. Jede dieser Anstalten hat einen Vorsteher (Director, Ober - Aufseher),
welcher von der Akadeınie aus ihren Mitgliedern gesetzt wird. Er bekleidet seine
Stelle lebenslang.
5. Der Vorsteher hat genau die Instruction zu beobachten, welche ihm
von der oder von den Klassen ertheilt wird, von welchen die Anstalt abhängt.
Halbjährig hat er diesen Klassen Rechenschaft von dem Zustande der Anstalt
abzulegen, dabei Vorschläge zur Verbesserung zu thun und die Erinnerungen der
Klasse anzunehmen und zu befolgen.
6. Dem Präsidenten liegt die Revision der Anstalten ob, um zu sehen, ob
alles vorschrift- und zweckinälsig eingerichtet ist, ob der Vorsteher die Instruction,
und was ihm sonst aufgetragen worden, gehörig befolgt, ob Verbesserungen anzubringen
sind. Einen solchen Besuch macht der Präsident so oft er will; aber einmal
iin Jahre mufs er eine förmliche Revision der Anstalt halten. Über die letztere
wird ein Protokoll abgefalst und den Klassen vorgetragen; doch hängt es von dem
Präsidenten ab, diels auch bei jeden seiner Besuche zu thun.
7. Aufser dein Vorsteher sind bei den Anstalten noch ein oder mehr Aufseher,
andere Unterbeamte unter verschiedenen Benennungen und die nöthigen
Aufwärter. Die Beamten werden von den Klassen, unter welchen sie stehen, angesetzt,
wobei der Vorsteher den Vorschlag und bei Stimmmengleichheit eine entscheidende
Stiinme hat.
8. Jede Anstalt hat einen eigenen ihr anzewiesenen Fonds, woraus sie die
Unterhaltungskosten und die Anschaflung neuer Gegenstände bestreitet. Die Klassen,
wozu die Anstalt gehört, führen hierüber die Aufsicht und bestimmen die Ausgaben,
worüber der Vorsteher instructionsmäfsig Vorschläge thut.
9. Um alle Streitigkeiten und Mifsverständnisse zu vermeiden, wird festgesetzt:
dals die Vorsteher von Naturhistorischen- und Kunst-Sammlungen keine
eigene Sammlungen dieser Fächer haben dürfen.
10. Über die freie Besuchung und Benutzung der Sammlungen von den Gelehrten
und von dem Publikum werden Anordnungen bekannt gemacht, worin die
Zeit, Art, Bedingung u.s.w. zum Besehen, und auch zum Ausleihen, bestimmt
werden. Man erwartet von Seiten der Benutzer die gebührende Sorgfalt und Redlichkeit
in Hinsicht allgemeiner, vom Staate zu wissenschaftlichen Zwecken unterhaltener
und gewidmeter Anstalten. Die öffentliche Bibliothek soll (Sonn- und
Festtage ausgenommen) täglich zu gewissen Stunden Vor- und Nachmittags, die
andern Sammlungen an zwei Tagen in der Woche offen stehen. Zum gewöhulichen
Vorzeigen sind die Aufseher hinlänglich; allein der Vorsteher muls doch
auch in einer oder mehrern Stunden selbst zugegen seyn. Es wird bei unausbleiblichem
Verlust des Amtes verboten, dafs irgend einer der bei einer Anstalt
Angestellten, vom löchsten bis zum Niedrigsten, von den die Anstalt Besuchenden
ein Geschenk (oder sogenanutes Douceur) annehme.
ı1. Von der gesammten Akademie hängt ab:
l. Die grofse Öffentliche Bibliothek, welche nach wie vor zum allgemeinen
wissenschaftlichen Gebrauche bestimmt ist und dem gemäfs immer wird
vermehrt und vergröfsert werden.
12. Bei derselben sind angestellt: ein Vorsteher, mit der Benennung Bibliothekar,
zwei Aufseher, zwei Bibliothek-Sekretare und ein Kopist.
13. Ein zur öffentlichen Bibliothek oder sonst der Akademie gehörendes
Manuskript darf nicht in Druck herausgegeben werden, aulser. mit Genehinigung
der Akademie.
14. Gleichfalls unmittelbar unter der gesammten Akademie steht
ll. Die eigene Bibliothek derselben, welche blos zum Gebrauch der Mitglieder
dient.