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Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrocknetes konserviertes Eigelb
verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm flüssigem
oder 17,5 Gramm eingetrocknetem Eiweiß nicht mehr als 55 Gramm flüssiges oder
30 Gramm eingetrocknetes Eigelb genommen werden, da 55 Gramm flüssiges kon-
serviertes ebenso wie 30 Gramm eingetrocknetes Eigelb etwa der in 150 Gramm
frischem Ganzei enthaltenen Eidottermasse und 17,5 Gramm eingetrocknetes Eiweiß
etwa 100 Gramm flüssigem frischem Eiweiß (Eiklar) entsprechen.
Weimar, den 7. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 79.) Ministerialverordnung vom 7. April 1916 über die Einfuhr von Kakao.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von Kakao
vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 145) bestimmen wir:
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
Weimar, den 7. April 1916.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 80.) Ministerialverordnung vom 10. April 1916 über die Einfuhr von Salzheringen usw.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Ausführungsbestim-
mungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. vom 5. April 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 238) bestimmen wir:
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
Weimar, den 10. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.