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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
FJr. 20. —
(Nr. 8941.) Gesetz f betreffend Abänderungen der lirchenpolitischen Gesetze. Vom 11. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen vc.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
Artikel I.
Die Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Benennung des Kandidaten
für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staates werden aufgehoben:
1) für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt
abberufen werden dürfen,
2) für die Anordnung einer Hülfsleistung oder einer Stellvertretung in
einem geistlichen Amte, sofern letztere nicht in der Bestellung des Ver-
wesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors 2c.) besteht.
Artikel 2.
Die Zuständigkeit des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten
zur Entscheidung auf Berufungen gegen die Einspruchserklärung des Oberpräsi-
denten bei
1) Uebertragung eines geistlichen Amts (F. 16 des Gesetzes vom 11. Mai
1873, Gesetz Samml. S. 191),
2) Anstellung als Lehrer oder zur Wahrnehmung der Disziplin bei kirch-
lichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen (I. 12
des Gesetzes vom 11. Mai 1873),
3) Ausübung von bischöflichen Rechten oder Verrichtungen in erledigten
katholischen Bisthümern (F. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, Gesetz-
Samml. S. 135)
wird aufgehoben.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8941.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1883.