Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 111 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 21. — 
  
Inhalt: Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg, S. 111. — Allerhöchster Erlaß, betreffend 
die Errichtung eines von der Königl. Eisenbahn= Direktion zu Bromberg ressortirenden Königl. Eisenbahn- 
Betriebsamtes in Allenstein, S. 117. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung 
des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Goslar, Melle, Moringen, Neustadt am 
Rübenberge, Uelzen und Uslar, S. 117. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril 
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden c., S. 118. 
  
(Nr. 8942.) Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg. Vom 10. Juli 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
die Provinz Brandenburg, was folgt: 
S. 1. 
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des 
zuständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung. 
In die Rolle kann jede in der Provinz Brandenburg belegene Besitzung 
eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft bestimmt 
und mit einem Reinertrage von mindestens fünfundsiebenzig Mark zur Grund- 
steuer veranlagt ist. 
. 
Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüterrolle ist das Amtsgericht 
zuständig, in dessen Bezirke die Grundstücke belegen sind, welche das Landgut bilden. 
Liegen die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat 
das Kammergericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgerichte das Landgut in die 
Rolle einzutragen ist. 
*i- 
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt. 
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen- 
blatte eingetragen sind. Dieselben müssen nach Blatt, Artikel und Nummer des 
Grundbuches oder nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8942.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1883.
	        
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