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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 21. —
Inhalt: Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg, S. 111. — Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Errichtung eines von der Königl. Eisenbahn= Direktion zu Bromberg ressortirenden Königl. Eisenbahn-
Betriebsamtes in Allenstein, S. 117. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung
des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Goslar, Melle, Moringen, Neustadt am
Rübenberge, Uelzen und Uslar, S. 117. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden c., S. 118.
(Nr. 8942.) Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg. Vom 10. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Brandenburg, was folgt:
S. 1.
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des
zuständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In die Rolle kann jede in der Provinz Brandenburg belegene Besitzung
eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft bestimmt
und mit einem Reinertrage von mindestens fünfundsiebenzig Mark zur Grund-
steuer veranlagt ist.
.
Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüterrolle ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke die Grundstücke belegen sind, welche das Landgut bilden.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat
das Kammergericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgerichte das Landgut in die
Rolle einzutragen ist.
*i-
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen-
blatte eingetragen sind. Dieselben müssen nach Blatt, Artikel und Nummer des
Grundbuches oder nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8942.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1883.