— 116 —
g. 18.
Die in den §§. 10 bis 16 enthaltenen Bestimmungen finden nicht An-
wendung:
1) auf Landgüter, deren Gebäude zur Zeit des Todes des Erblassers mit
einem den Grundsteuerreinertrag der Liegenschaften übersteigenden
Nutzungswerthe zur Gebäudesteuer angesetzt sind,
2) wenn der Erblasser bei seinem Tode nicht allein Eigenthümer des
Landgutes war,
3) wenn das Landgut beim Tode des Erblassers in Folge von Verände-
rungen, welche nach der Eintragung des Landgutes in die Rolle statt-
gefunden haben, nach F. 1 Absatz 2 nicht eintragungsfähig gewesen wäre.
#. 19.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird außer in den Fällen
des §. 8 eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben.
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Erbtheilungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, sind frei vom
Kaufstempel.
6. 20.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1883 in Kraft.
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 10. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. Bronsart v. Schellendorff.