— 119 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 22.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Ausübung des dem Staate zustehenden Stimmrechts bei dem Antrage auf Aus-
dehmung des Unternehmens der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft auf den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Wesselburen nach Büsum, S. 119. — Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch,
S. 120. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10 April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 1286.
(Nr. 8945.) Gesetz, betreffend die Ausübung des dem Staate zustehenden Stimmrechts bei
dem Antrage auf Ausdehnung des Unternehmens der Westholsteinischen
Eisenbahngesellschaft auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wessel-
buren nach Büsum. Vom 19. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Staatsregierung wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Juni 1875
(Gesetz= Samml. für 1875 S. 513) ermächtigt, in der Generalversammlung der
Aktionäre der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft das dem Staate in Folge
seines betreffenden Aktienbesitzes zustehende Stimmrecht für den Antrag auf Aus-
dehnung des Gesellschaftsunternehmens auf den Bau einer Eisenbahn von Wessel-
buren nach Büsum und für die Beschaffung des erforderlichen Anlagekapitals
durch Vermehrung des Aktienkapitals respektive durch Anleihen auszuüben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 19. Juli 1883.
(A. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Minister
der öffentlichen Arbeiten:
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Ges. Samml 1883. (Dr. 8945—4946.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1883.