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Nr. 8946.) Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch. Vom 20. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe können in
Buchschulden des Staats auf den Namen eines bestimmten Gläubigers um-
gewandelt werden.
§. 2.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer
Staatsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu führende Staatsschuldbuch.
In demselben sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Ver-
anderungen zu vermerken.
Von dem Staatsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf-
zubewahren.
Ueber den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur dem eingetragenen
Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern
von Todeswegen, sowie bezüglich der im §F. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten
Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden
oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassen-
revision durch eine Deutsche öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertheilt
werden.
g. 3
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und
auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person.
S. 4.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1) einzelne physische Personen,
2) einzelne Handelsfirmen,
3) einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfs-
kassen und einzelne juristische Personen, welche im Gebiete des Deutschen
Reichs ihren Sitz haben,
4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-
kommisse, deren Verwaltung innerhalb des Gebiets des Deutschen
Reichs von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aussicht
geführt wird.
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Staatsschuldbuch
eröffnet.