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G. 14.
Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zins-
erträgnisse durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu
ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger-
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
sind, ist nur die Beibringung des Todtenscheines erforderlich; das Recht auf den
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Anträge und Urkunden öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungs-
mäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
.. 15.
Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über die
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Verechtigte ein Anderer ist,
auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Verschreibung.
g. 16.
Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter-
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen:
1) wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs-
beschränkungen beantragt wird;
2) wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige
gerichtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist;
3) wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs
eröffnet worden ist;
4) wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hinter einander
nicht abgehoben worden sind;
5) wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht
legitimirt hat.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen
an die Stelle der gelöschten Forderung.
(Nr. 8946.)