Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. 14. 
Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zins- 
erträgnisse durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum 
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen 
sind, ist nur die Beibringung des Todtenscheines erforderlich; das Recht auf den 
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Anträge und Urkunden öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungs- 
mäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
.. 15. 
Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über die 
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Verechtigte ein Anderer ist, 
auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Verschreibung. 
g. 16. 
Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1) wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
beschränkungen beantragt wird; 
2) wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige 
gerichtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist; 
3) wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4) wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hinter einander 
nicht abgehoben worden sind; 
5) wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimirt hat. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung. 
(Nr. 8946.)
	        
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