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G. 22.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,
welche in dem, dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monate ein-
gereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.
C. 23.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist unbedingt verantwortlich
1) dafür, daß die im Staatsschuldbuche eingetragenen Forderungen und
die noch umlaufenden Schuldverschreibungen der vierprozentigen kon-
solidirten Anleihe zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren
nicht überschreiten;
2) für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung
der Forderung eingereichten Staatsschuldverschreibungen bis zur gänzlichen
Vernichtung derselben.
Die Staatsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrole über diese
Geschäfte.
. 24.
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Eintragung der dem
Mündel gehörigen Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe
auf den Namen desselben im Staatsschuldbuche beantragt werde.
Die Anordnung findet in den Fällen des §. 60 Absatz 2 der Vormund-
schaftsordnung nicht statt.
G. 25.
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird
durch Königliche Verordnung bestimmt.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1883.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Goßler.
v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
(Nr. 8946.)