Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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vorhandenen Hypothekenurkunden oder Grundschuldbriefe mit dem Antrage vor- 
zulegen, widrigenfalls nur eine Vormerkung eingetragen werden darf. Diese wird 
nach Vorlegung der bezeichneten Urkunden in eine Hypothek umgeschrieben. 
§. 9. 
Die im §. 8 bezeichneten Urkunden sind mit dem Hypothekenbriefe als 
Schuldurkunden zu verbinden. 
Der Hypothekenbrief ist dem Gläubiger auszuhändigen. 
Wird ein Hypothekenbrief nicht ausgefertigt, so wird die erfolgte Ein- 
tragung auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels vermerkt. 
Der Schuldner erhält eine Benachrichtigung. 
S 10. 
Soll ein Arrestbefehl vollzogen werden, so wird auf Antrag des Gläubigers 
eine Vormerkung zur Höhe des zu sichernden Geldbetrages eingetragen. 
An Stelle der Vormerkung erfolgt die endgültige Eintragung nach den 
Vorschriften der §S#§. 6, 8, 9. 
G. 11. 
Die Einwilligung des Gläubigers zur Löschung einer nach Vorschrift der 
S. 6, 7, 10 erfolgten Eintragung wird durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund 
deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit 
der Wirkung einzustellen ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln auf- 
gehoben werden. 
K. 12. 
Die nach den Vorschriften der 69. 6 bis 11 erforderlichen Anträge sind 
unmittelbar an den Grundbuchrichter zu richten. 
Eine Beglaubigung der Anträge oder der Vollmachten der die Anträge 
stellenden Prozeßbevollmächtigten ist nicht erforderlich. 
Dritter Titel. 
Zwangsversteigerung. 
I. Einleitung des Verfahrens. 
C. 13. 
Der Antrag auf Zwangsversteigerung (H. 755 der Civilprozeßordnung) 
muß enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners, des Grundstücks und 
des Gerichts; 
2) die bestimmte Angabe der Forderung, wegen deren versteigert werden 
soll, und des für die Forderung vorhandenen vollstreckbaren Schuldtitels. 
(r. 8949.
	        
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