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vorhandenen Hypothekenurkunden oder Grundschuldbriefe mit dem Antrage vor-
zulegen, widrigenfalls nur eine Vormerkung eingetragen werden darf. Diese wird
nach Vorlegung der bezeichneten Urkunden in eine Hypothek umgeschrieben.
§. 9.
Die im §. 8 bezeichneten Urkunden sind mit dem Hypothekenbriefe als
Schuldurkunden zu verbinden.
Der Hypothekenbrief ist dem Gläubiger auszuhändigen.
Wird ein Hypothekenbrief nicht ausgefertigt, so wird die erfolgte Ein-
tragung auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels vermerkt.
Der Schuldner erhält eine Benachrichtigung.
S 10.
Soll ein Arrestbefehl vollzogen werden, so wird auf Antrag des Gläubigers
eine Vormerkung zur Höhe des zu sichernden Geldbetrages eingetragen.
An Stelle der Vormerkung erfolgt die endgültige Eintragung nach den
Vorschriften der §S#§. 6, 8, 9.
G. 11.
Die Einwilligung des Gläubigers zur Löschung einer nach Vorschrift der
S. 6, 7, 10 erfolgten Eintragung wird durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund
deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit
der Wirkung einzustellen ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln auf-
gehoben werden.
K. 12.
Die nach den Vorschriften der 69. 6 bis 11 erforderlichen Anträge sind
unmittelbar an den Grundbuchrichter zu richten.
Eine Beglaubigung der Anträge oder der Vollmachten der die Anträge
stellenden Prozeßbevollmächtigten ist nicht erforderlich.
Dritter Titel.
Zwangsversteigerung.
I. Einleitung des Verfahrens.
C. 13.
Der Antrag auf Zwangsversteigerung (H. 755 der Civilprozeßordnung)
muß enthalten:
1) die Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners, des Grundstücks und
des Gerichts;
2) die bestimmte Angabe der Forderung, wegen deren versteigert werden
soll, und des für die Forderung vorhandenen vollstreckbaren Schuldtitels.
(r. 8949.