— 136 —
K. 14.
Dem Antrage sind außer der vollstreckbkaren Ausfertigung des Schuldtitels
beizulegen:
1) ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuer-
mutterrolle und der Gebäudesteuerrolle, soweit derselbe nach Lage der
Rollen ertheilt werden kann;
2) ves Lescheinigung des Grundbuchrichters darüber, auf wessen Namen
Grundstück im Grundbuche eingetragen ist
3) wenn der Schuldner als Eigenthümer im Grundbuche nicht eingetragen
ist, Urkunden, welche glaubhaft machen, daß er Eigenthümer des
Grundstücks ist.
Wird das Grundbuch bei dem Vollstreckungsgerichte geführt, so vertritt eine
Bezugnahme auf das Grundbuch die zu Nr. 2 erwähnte Besceitigung.
Der Gläubiger ist im Falle der Nr. 3 berechtigt, an Stelle des Schuld-
ners von Gerichten und Notaren diejenigen Urkunden zu fordern, welche erfor-
derlich sind, um das Eigenthum des Schuldners glaubhaft zu machen.
*)m
Dieselben Vorschriften (§#. 13, 14) gelten, wenn ein Gläubiger einem
bereits eingeleiteten Verfahren beitreten will; die Beilagen des Antrages können
jedoch durch eine Bezugnahme auf die Vollstreckungsakten ersetzt werden.
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen worden ist, hat dieselben Rechte,
als wenn das Verfahren auf seinen * ntrag eingeleitet worden wäre.
S. 16.
In dem Beschluß, durch welchen das Verfahren eingeleitet oder der Beitritt
zu demselben zugelassen wird, ist zugleich auszusprechen, daß das Grundstück zu
Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen wird.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die zur Immobiliarmasse gehörigen
beweglichen Gegenstinde mit Ausnahme der Mieth= und Pachtzinsen und der
sonstigen Hebungen, auf landwirthschaftliche Erzeugnisse und die für dieselben
dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder nur insoweit, als die Erzeugnisse
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind; dem
Schuldner verbleibt jedoch die Befugniß zur Benutzung und Verwaltung des
Grundstücks und der zur Immobiliarmasse gehörigen Gegenstände.
Die Beschlagnahme wird durch die Zustellung des Beschlusses an den
Schuldner bewirk. Die Justellung erfolgt von Wntswegen.
den Schuldner einer durch die Beschlagnahme betroffenen Forderung
it uf Untrag des Gläubigers ein Lahlungsverbot zu erlassen und von Amts-
nete zuzustellen. Gegen diesen Schuldner wird die Beschlagnahme mit der Zu-
ellung des Zahlungsverbots wirksam.