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Mit denselben Einschränkungen gehören hierher auch die Forderungen der
Wirthschafts= und Forstbeamten und aller übrigen zur Verwaltung des Grundstücks
oder der damit verbundenen Rechte oder zum Betriebe der damit verbundenen
ländlichen Nebengewerbe in dauerndem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse zum Besitzer
stehenden Personen wegen ihrer Dienstleistungen.
g. 27.
IV. Die laufenden, auf dem Grundstücke lastenden direkten Abgaben,
welche zu der Staatskasse fließen, und die Rückstände derselben aus den beiden
letzten Jahren.
Hierher gehören auch die an die Rentenbanken oder Tilgungskassen ab—
getretenen Renten, sowie die an die Staatskasse zu entrichtenden Ablösungsrenten.
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs-
sachen vom 24. Juni 1875 §V. 7 Nr. 6 (Gesetz Samml. 1875 S. 397) finden
auch außerhalb des bisherigen Geltungsbereiches dieses Gesetzes Anwendung.
G. 28.
V. Die laufenden, auf dem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten und
die Rückstände derselben aus den beiden letzten Jahren.
Hierher gehören namentlich alle nach Gesetz oder Verfassung auf dem
Grundstücke haftenden Abgaben und Leistungen, welche aus dem Kommunal-,
Amts-, Kreis= und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen-, Pfarr= und
Schulverbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an
Kirchen= und Schulbediente zu entrichten sind, sowie die Beiträge, welche aus
der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser= oder Uferbauten entstehen, oder
welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnützige, von der Staats-
behörde genehmigte Institute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher
Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden
zu gewähren sind.
Die nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Wald-
genossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. 1875 S. 416) den Eigen-
thümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auferlegten Beiträge zur
Entschädigung oder zu den Kosten der Schutzanlagen haben das gleiche Vorrecht.
§. 29.
VI. Alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen
(§§. 27, 28) gehörenden Realansprüche, soweit sie gegen Dritte wirksam sind und
nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, insbesondere die im Grundbuche ein-
getragenen Forderungen, soweit nicht die erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks
(§. 16) der Geltendmachung entgegensteht.
Die Rangordnung zwischen mehreren Rechten und Forderungen wird nach
den §#.17, 34 bis 36 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. 1872
Ce. Samml. 1883. (Nr. 8949. 28