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Ist für ein in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegenes Grundstück
eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so ist die Anheftung an
die Gerichtstafel bei allen betheiligten Gerichten auszuführen.
Wie oft und in welchen Zwischenräumen die Einrückung in den Anzeiger
des Amtsblatts zu erfolgen habe, hängt von der Bestimmung des Gerichts ab.
Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Interessenten
noch andere Arten der Veröffentlichung anordnen.
Jeder Interessent ist befugt, die Bekanntmachung auf seine Kosten zu ver-
öffentlichen.
Bei Gegenständen geringeren Werthes kann nach dem Ermessen des Ge-
richts die Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts durch Anheftung an die
zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmte Stelle in derjenigen Ortsgemeinde,
in welcher das Grundstück belegen ist, ersetzt werden.
S. 47.
Die bei Erlaß der Bekanntmachung vorhandenen Interessenten sind zu dem
Versteigerungstermine von Amtswegen durch Zustellung der Bekanntmachung zu
laden. Zwischen dem Tage der Zustellung und dem Termine muß eine Frist
von zwei Wochen liegen.
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Versteigerungstermin ist den zu
dieser Zeit vorhandenen Interessenten mit Ausnahme des Schuldners und des
etwa neu eingetretenen Eigenthümers des Grundstücks mitzutheilen, welche
Gläubiger das Verfahren oder die Zulassung des Beitritts zu demselben vor
Beginn der zweiten Woche vor dem Termine beantragt haben, und wegen welcher
Forderungen die Anträge gestellt sind. Die Beurkundung der Zustellung ist
nicht erforderlich.
S. 48.
Sind im Grundbuche mehrere Ansprüche unter Vorbehalt der Feststellung
der Rangordnung eingetragen, so ist mit der Ladung der Berechtigten die Auf-
forderung zu verbinden, daß sie den für ihren Anspruch behaupteten Vorrang
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte
glaubhaft machen, widrigenfalls der Vorrang, soweit er nicht aus dem Grund-
buche hervorgehe, bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werde.
. 49.
Ist die Zwangsversteigerung nur in Folge des Beitritts eines Gläubigers
fortzusetzen, und der Beschluß, durch welchen der Beitritt zugelassen wurde, nicht
so zeitig zugestellt worden, daß zwischen dem Tage der Zustellung und dem Ver-
steigerungstermine eine Frist von zwei Wochen liegt, so ist der Versteigerungs-
termin aufzuheben und von Neuem zu bestimmen, sofern nicht der Schuldner
und, wenn ein neuer Eigenthümer zu den Interessenten gehört, auch dieser der
ungehemmten Fortsetzung des Verfahrens zustimmen.