Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Ist für ein in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegenes Grundstück 
eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so ist die Anheftung an 
die Gerichtstafel bei allen betheiligten Gerichten auszuführen. 
Wie oft und in welchen Zwischenräumen die Einrückung in den Anzeiger 
des Amtsblatts zu erfolgen habe, hängt von der Bestimmung des Gerichts ab. 
Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Interessenten 
noch andere Arten der Veröffentlichung anordnen. 
Jeder Interessent ist befugt, die Bekanntmachung auf seine Kosten zu ver- 
öffentlichen. 
Bei Gegenständen geringeren Werthes kann nach dem Ermessen des Ge- 
richts die Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts durch Anheftung an die 
zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmte Stelle in derjenigen Ortsgemeinde, 
in welcher das Grundstück belegen ist, ersetzt werden. 
S. 47. 
Die bei Erlaß der Bekanntmachung vorhandenen Interessenten sind zu dem 
Versteigerungstermine von Amtswegen durch Zustellung der Bekanntmachung zu 
laden. Zwischen dem Tage der Zustellung und dem Termine muß eine Frist 
von zwei Wochen liegen. 
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Versteigerungstermin ist den zu 
dieser Zeit vorhandenen Interessenten mit Ausnahme des Schuldners und des 
etwa neu eingetretenen Eigenthümers des Grundstücks mitzutheilen, welche 
Gläubiger das Verfahren oder die Zulassung des Beitritts zu demselben vor 
Beginn der zweiten Woche vor dem Termine beantragt haben, und wegen welcher 
Forderungen die Anträge gestellt sind. Die Beurkundung der Zustellung ist 
nicht erforderlich. 
S. 48. 
Sind im Grundbuche mehrere Ansprüche unter Vorbehalt der Feststellung 
der Rangordnung eingetragen, so ist mit der Ladung der Berechtigten die Auf- 
forderung zu verbinden, daß sie den für ihren Anspruch behaupteten Vorrang 
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von 
Geboten anmelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte 
glaubhaft machen, widrigenfalls der Vorrang, soweit er nicht aus dem Grund- 
buche hervorgehe, bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werde. 
. 49. 
Ist die Zwangsversteigerung nur in Folge des Beitritts eines Gläubigers 
fortzusetzen, und der Beschluß, durch welchen der Beitritt zugelassen wurde, nicht 
so zeitig zugestellt worden, daß zwischen dem Tage der Zustellung und dem Ver- 
steigerungstermine eine Frist von zwei Wochen liegt, so ist der Versteigerungs- 
termin aufzuheben und von Neuem zu bestimmen, sofern nicht der Schuldner 
und, wenn ein neuer Eigenthümer zu den Interessenten gehört, auch dieser der 
ungehemmten Fortsetzung des Verfahrens zustimmen.
	        
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