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Sind bei der Bekanntmachung des früheren Termins die Vorschriften des
§. 40 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und des F. 46 befolgt, so ist der neue Termin auf
drei bis snl Wochen hinauszurücken.
§. 50.
Ist das Verfahren eingestellt, so wird dasselbe nur auf Antrag des
Gläubigers fortgesetzt. Der Antrag ist dem Schuldner und, wenn ein neuer
Eigenthümer zu den Interessenten gehört, auch diesem von Amtswegen zuzustellen.
Ist das Verfahren nach Bekanntmachung des Versteigerungstermins ein-
gestellt und wird ein begründeter Antrag binnen einer Frist von drei Monaten,
welche mit der Einstellung beginnt, gestellt, so ist der von Neuem zu bestimmende
Versteigerungstermin auf drei bis sechs Wochen, jedoch nicht vor den früheren
Termin hinauszurücken.
Ist bei der Brtanntmachung des früheren Versteigerungstermins eine der
Vorschriften des §. 40 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 oder des F. 46 nicht befolgt, so
findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht Anwendung.
Ist mit der Einstellung des Verfahrens die Aufhebung der erfolgten Voll-
streckungsmaßregeln zu verbinden, so findet eine Fortsetzung des Verfahrens
nicht statt.
S. 51.
Auf Antrag oder Bewilligung des betreibenden Gläubigers darf das Ver-
fahren ohne Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln nur einmal und
auf nicht mehr als drei Monate eingestellt werden. Wird ein begründeter
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht binnen einer Frist von drei Monaten,
welche mit der Einstellung beginnt, gestellt, so gilt der Versteigerungsantrag als
zurückgenommen.
Die Aufhebung des Versteigerungstermins gilt im Sinne dieser Vorschrift
als Einstellung auch dann, wenn gleichzeitig die Ansetzung eines neuen Termins
beantragt worden ist.
Ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund einer vom Schuldner be-
haupteten Stundung gerichtlich angeordnet, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufhebung des Verfahrens auf
Grund der Stundung erst nach Beendigung des Rechtsstreites erfolgt.
Durch die Zustimmung aller Interessenten, deren Rechte durch die Ent-
scheidung über den Zuschlag berührt werden, wird die Anwendung der Vorschriften
des ersten und zweiten Absatzes ausgeschlossen. Die Zustimmung eines Vorkaufs-
berechtigten, sowie des Schuldners und des gegenwärtigen Eigenthümers des
Grundstücks ist nicht erforderlich.
. 52.
Im Versteigerungstermine wird der Beginn des Versteigerungsgeschäfts
mittels Aufrufs bekannt gemacht. Alsdann werden der Auszug aus der Steuer-
rolle und die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels zur Einsicht
(Nr. 8949.)