— 161 —
S. 15.
. Der Versicherungs-Antrag geschieht nach Maßgabe des von der Anstalt festgestellten Formulars.Versicherungs-
Alle in dem Formular enthaltenen Fragen sind genau und wahrheitsgemäß zu beantworten. Antrag und
Die Versicherung kann nur zu Gunsten bestimmt bezeichneter Personen, z. B. der Frau, der Kinder, bessen Bei-
der gesetzlichen oder der durch letztwillige Verfügung bestimmten Erben, die jedoch nicht namhaft gemacht zu üagen.
werden brauchen, beantragt werden.
Auf Antrag des Versicherung-Nehmenden kann in den Versicherungs-Vertrag die Bestimmung auf-
genommen werden, daß, wenn er bei seinem Tode eine Wittwe hinterläßt, die fällig werdende Versicherungs-
summe nicht in deren Eigenthum übergehen soll, daß vielmehr das Kapital auf Grund der Beslimmungen
des Sparkassen-Reglements in der mit der Lebensversicherungs-Anstalt verbundenen Sparkasse zinsbar anzu-
legen ist und die Zinsen der Wittwe zugehen sollen, und daß das Kapitel erst nach dem Tode der Wiltwe
bon Fine Fall, daß er keine Wittwe hinterläßt, an die anderweitigen Erben als freies Eigenthum über-
gehen soll.
Dem Versicherungs-Antrage sind beizufügen:
1) der Geburtsnachweis,
2) ein haußsärztliches Attest,
3) ein obermilitärärztliches Zeuguiß. 4
berech alzg Hehurtsnächweis genügt die amtliche Bescheinigung einer zur Führung eines Dienstsiegels
erechtigten Person.
6 Ur das sogenannte hausärztliche Attest besteht ein Formular, das auch von jedem beliebigen
anderen Arzte ansgefüllt werden kann.
Das obermilitärärztliche Zeugniß muß, ebenfalls nach Maßgabe des von der Anstalt
besiommten Fornulars, von einem aktiven Ober-Militärarzt auf Grund besonderer Vorschriften aus-
gestellt werden. 4
In besonderen Fällen ist es — um eine Ablehnung vielleicht vermeiden zu können — mit Zu-
stimmung des Antragstellers zulässig, noch ein anderes obermilitärärztliches Attest einzufordern. Dieses zweite
Altest soll kein Superarbitrium sein und ist daher ohne Keuntnißnahme des ersteren auszustellen.
seidae haus= sowie das obermilitärärztliche-Attest darf nicht von einem und demselben Aerzle voll-
zogen sein.
Die eingereichten Antragspapiere werden den Akten der Anstalt einverleibt und auch im Fall einer
Ablehnung nicht zurückgegeben.
iziere, Aerzte und obere Beamte der Armee und Marine resp. der Armee= und Marine-Verwaltung,
welche unmittelbar nach ihrer Ernennung der Anstalt mit der geringsten zulässigen Versicherungssumme bei-
trelen, sind von der Beibringung der ätztlichen Atteste entbunden. «
Anträge mit ärztlichen Attesten sind durch die betresfenden Ober-Militärärzte, Anträge ohne diese
Atteste direkt der Anstalt einzusenden. K 1 « -
Der Abschluß von Versicherungen sindet am ersten Tage jeden Kalenderquartals, also am 1. Januar, Ausnahme,
1. April, 1. Juli, 1. Oktober, statt und wird hierüber auf Grund der Antragspapiere eine Police von der Policc.
Direktion ausgefertigt, welche den schriftlichen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Anstalt bildet.
4 Ermäßigungen der Versicherungssumme, Umwandelungen der Versicherungsart, elwaige Bestimmungen
über Deponirung der seiner Zeit fällig werdenden Versicherungssumme in der Sparkasse, Umschreibungen der
Police auf eine andere Person im Sinne des §. 15 sind gestattet und geschehen auf Antrag des Versicherten
durch die Direktion.
Erhöhungen der Versicherungssumme werden als neue Versicherungs-Anträge nach §. 15 behandelt.
.Müssen Anträge abgelehnt werden, so ist die Direktion nicht verpflichtet, den Betheiligten Gründe
für die Ablehnung anzugeben.
« eht eine Police verloren, so ist dies zunächst der Direktion anzuzeigen. Die Ausstellung einer
Duplikat-Police kann jedoch erst erfolgen, nachdem der Direktion der gerichtliche Amortisationsschein eingereicht ist.
« §.17. «
. EsmAnspruchaufdichrsichekangsfummewirderstcrworben,wenuseitdemAnfnahntesTekmineinGcfahrözciL
daht — die Gefahrszeit — verflossen ist und die fälligen Prämien entrichtet sind.
zurns Schelgt der Tod des Versicherten in der Gefahrszeit, so wird die entsprechende Jahresprämie nicht
gewährt.