Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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dem für den Ort der Versteigerung maßgebenden Handelsplatz Kurs haben, oder 
von Schuldverschreibungen anderer Deutscher Staaten oder des Deutschen Reichs. 
Die Papiere dürfen nicht außer Kurs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- 
oder Gewinnantheilscheinen und Talons versehen sein; sie sind nach dem Kurs 
zu berechnen. 
Soweit die zu leistende Sicherheit den Betrag der aus dem Kaufgelde zu 
entnehmenden Kosten des Verfahrens übersteigt, kann die Sicherheit auch mit 
Hypotheken oder Grundschulden, welche auf dem Grundstücke für den Bieter ein- 
getragen sind, geleistet werden, wenn der Kapitalbetrag unter Mitberücksichtigung 
der auf Grund der Beschlagnahme etwa vorgehenden Forderungen innerhalb des 
Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrages und des Zwölfeinhalbfachen des Gebäude- 
steuernutzungswerthes (§. 40 Nr. 3, F. 41) eingetragen ist, und Hypotheken= oder 
Grundschuldurkunden, aus welchen das uneingeschränkte Gläubigerrecht des Bieters 
sich ergiebt, hinterlegt werden. Vorgehende Forderungen sind hierbei nur nach 
dem Kapitalbetrage zu berechnen. 
Die von dem Schuldner oder dem Eigenthümer des Grundstücks zu leistende 
Sicherheit kann nur dann mit Hypotheken oder Grundschulden geleistet werden, 
wenn diese bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt worden sind. 
. 65. 
Gebote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Ver- 
tretungsbefugniß gerichtsbekannt ist, oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen 
wird. Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Vollmachten 
öffentlicher Behörden bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie ordnungsmäßig 
unterschrieben und untersiegelt sind. 
. 66. 
Jeder Bieter, dessen Gebot zugelassen worden ist, bleibt an dasselbe gebunden, 
bis ein höheres Gebot ohne Widerspruch zugelassen worden ist. 
Durch Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung des Termins wird der 
Bieter von seiner Verpflichtung frei. 
. 67. 
Vorkaufsrechte sind im Versteigerungstermine vor Schluß der Versteigerung 
geltend zu machen. 
Die Vorschriften der IS#. 62 bis 66 finden auf das hiernach abzugebende 
Gebot des Vorkaufsberechtigten entsprechende Anwendung. 
Die Abgabe weiterer Gebote ist nicht ausgeschlossen. 
S. 68. 
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Stunde seit der Aufforderung 
zur Abgabe von Geboten (F. 61) geschlossen werden und ist fortzusetzen, bis der 
Aufforderung des Richters ungeachtet ein weiteres Gebot nicht mehr abgegeben
	        
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