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G. 75.
Ein Widerspruch gegen Ertheilung des Zuschlags an den Meistbietenden
kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die Zwangsvollstreckung überhaupt oder durch Versteigerung des
Grundstücks nicht zulässig ist oder nicht fortgesetzt werden darf;
2) daß dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Abschlusse eines Kaufver-
trages oder zum Erwerbe des Grundstücks mangelt, oder das Meist-
gebot durch einen nicht legitimirten Vertreter abgegeben ist;
3) daß die Bedingungen, unter welchen das Meistgebot abgegeben worden,
von den gesetzlichen, oder im Falle der Abänderung derselben durch
die Betheiligten von den durch alle Betheiligten (§. 45, J. 57 Absatz 4)
genehmigten abweichen;
4) daß die Bekanntmachung des Versteigerungstermins den in §. 40 Nr. 1,
4, 5, 8, 9 vorgeschriebenen Inhalt nicht hat;
5) daß die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht auf die im
Gesetze vorgeschriebene Art veröffentlicht worden ist, wobei es jedoch
bei einem Aushange nicht darauf ankommt, wie lange derselbe an-
geheftet gewesen ist;
daß die Frist zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erste Einrückung der Bekanntmachung in den Anzeiger des Amtsblatts
oder die Anheftung der Bekanntmachung in der Ortsgemeinde erfolgt,
und dem Versteigerungstermine kürzer ist, als die geringste für den
Fall bestimmte Versteigerungsfrist (I. 42);
daß ein Interessent, welcher durch Ertheilung des Zuschlags benach-
theiligt werden würde, zum Versteigerungstermine nicht gehörig geladen
ist, obgleich er hätte geladen werden sollen;
8) daß nach der Vorschrift des §. 49 Absatz 1 der Versteigerungstermin
hätte aufgehoben werden sollen;
9) daß den Bestimmungen im ersten Satze des F. 68 nicht genügt ist;
10) daß ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen und trotz des Widerspruchs
desselben die Versteigerung nicht gemäß §. 68 Absatz 2 fortgesetzt
worden istz
11) daß das Gebot, für welches der Zuschlag verlangt wird, nach den
Vorschriften der I§. 62 bis 64 nicht zugelassen werden durfte;
12) daß den Bestimmungen im dritten Satze des §. 61 nicht genügt ist.
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S. 76.
Der Widerspruch kann nicht auf Gründe gestützt werden, welche nur die
Rechte anderer Betheiligten als des Widersprechenden betreffen.
(Nr. 8949.)