— 168 —
folge des Planes ein entsprechender Betrag der baar vorhandenen Theilungsmasse
gezahlt oder in Ermangelung eines solchen ein entsprechender Theil des rück-
ständigen Kaufgeldes überwiesen.
Eine solche Ueberweisung bewirkt nur die Tilgung des Realanspruchs an
dem Grundstücke. Sie wirkt wie eine aus dem Grundstücke gewährte Befriedigung,
wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten nach der Ueberweisung die
Wiederversteigerung des Grundstücks (I. 128) gehörig beantragt und demnächst
ohne Verzögerung durchführt. Der Gläubiger einer auf mehreren Grundstücken
ungetheilt haftenden Forderung behält seine Rechte an den mitverhafteten Grund-
stücken, wenn er die Rechte aus der Ueberweisung. innerhalb der bezeichneten Frist
aufgiebt.
Die Ueberweisung erfolgt erforderlichen Falls auch für die aus dem Kauf-
gelde zu entnehmenden Kosten des Verfahrens.
ain Falle des F. 110 erfolgt die Ueberweisung auch für die bedingt be-
rechtigten nachstehenden Gläubiger unter einer nach den Vorschriften des §. 59
zu bestimmenden Bedingung. Wirkt die Ueberweisung für eine Forderung, welche
auch auf einem anderen Grundstücke ungetheilt haftet, als Befriedigung, so erlischt
die weitere bedingte Ueberweisung.
Ist das Kaufgeld hinterlegt worden, so kann statt der Zahlung eine An-
weisung auf den hinterlegten Betrag erfolgen.
. 118.
Soweit der Theilungsplan bezüglich des baar zu zahlenden Kaufgeldes in
Folge erhobenen Widerspruchs oder wegen des dem Schuldner zustehenden Rechts,
die Vollstreckung abzuwenden, nicht unbedingt ausgeführt werden kann, sind die
entsprechenden Geldbeträge zu hinterlegen und die entsprechenden Theile des rück-
ständigen Kaufgeldes den Betheiligten als eine unter ihnen streitige Forderung zu
überweisen.
. 119.
Beträge, welche für wiederkehrende Hebungen nach §. 109 oder für For-
derungen unter aufschiebender Bedingung oder für Forderungen unter auflösender
Bedingung, deren Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist, angesetzt
werden, sind in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten zu hinterlegen.
It für dieselben ein Theil des rückständigen Kaufgeldes zu überweisen, so erfolgt
die Ueberweisung an die Betheiligten mit der aus den Rechten derselben sich er-
gebenden Beschränkung eines jeden von ihnen.
G. 120.
Ist zu einer Forderung, welche aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde zur
Hebung kommt, ein Gläubiger nicht legitimirt, so ist der für die Forderung an-
gesetzte Betrag zu hinterlegen. Ist ein Theil des rückständigen Kaufgeldes zu
überweisen, so erfolgt die Ueberweisung an die noch unbekannten Berechtigten mit
Vorbehalt der Feststellung derselben.
Ges. Sammi. 1883. (Nr. 8949.) 31