Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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sprechende hat, wenn er unterliegt, die verursachten Gebühren und Auslagen des 
bestellten Vertreters sowie die Kosten des Aufgebots zu tragen. 
Durch den Antrag auf Bestellung eines Vertreters wird die in F. 764 der 
Civilprozeßordnung bestimmte Frist gewahrt. 
Wird von dem Widersprechenden der Antrag auf Ermächtigung zum Auf- 
gebot binnen einer Frist von vier Monaten, welche mit dem Tage des Antrags 
auf Bestellung eines Vertreters beginnt, nicht gestellt, oder die Stellung des 
Aufgebotsantrags binnen einer Frist von einem Monat, welche mit der Er- 
mächtigung zum Aufgebot beginnt, dem Vollstreckungsgericht nicht nachgewiesen, 
oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlaß eines Ausschlußurtheils erledigt, so 
erfolgt die Ausführung des Theilungsplans ohne Rücksicht auf den erhobenen 
Widerspruch. 
Das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulässige Verfahren wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Theilungsplan ohne Rücksicht auf den Wider- 
spruch ausgeführt ist. 
S 138. 
Hat auf Grund des §. 74 ein Interessent Verpflichtungen übernommen, 
so ist das Verfahren zur Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes auf die von 
dem Interessenten zu zahlenden Beträge auszudehnen. 
Vierter Titel. 
Zwangsverwaltung. 
C. 139. 
Auf die Zwangsverwaltung finden die §#. 13 bis 15, §. 16 Absatz 1, 3, 
W. 18, 20 entsprechende Anwendung. Die Beibringung eines Auszugs aus der 
Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle ist nicht erforderlich. 
Ist das Grundstück für die Forderung des Gläubigers dinglich verhaftet, 
so genügen statt der nach §. 14 Nr. 2, 3 beizubringenden Urkunden solche Ur- 
kunden, welche glaubhaft machen, daß der Schuldner sich im Besitze des Grund- 
stücks befindet. 
S. 140. 
In dem Einleitungsbeschlusse hat das Gericht dem Schuldner jede Ein- 
mischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters, sowie jede Ver- 
fügung über die Einkünfte des Grundstücks zu untersagen, und dritten Personen, 
in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an 
den zu bestellenden Verwalter aufzugeben. Zu den Einkünften gehören sowohl 
die abgesonderten, als die noch zu gewinnenden Früchte, sowohl die fälligen, als 
die noch fällig werdenden Hebungen. 
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, 
ist auch dem Verwalter von Amtswegen zuzustellen. 
(Fr. 8949.)
	        
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