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sprechende hat, wenn er unterliegt, die verursachten Gebühren und Auslagen des
bestellten Vertreters sowie die Kosten des Aufgebots zu tragen.
Durch den Antrag auf Bestellung eines Vertreters wird die in F. 764 der
Civilprozeßordnung bestimmte Frist gewahrt.
Wird von dem Widersprechenden der Antrag auf Ermächtigung zum Auf-
gebot binnen einer Frist von vier Monaten, welche mit dem Tage des Antrags
auf Bestellung eines Vertreters beginnt, nicht gestellt, oder die Stellung des
Aufgebotsantrags binnen einer Frist von einem Monat, welche mit der Er-
mächtigung zum Aufgebot beginnt, dem Vollstreckungsgericht nicht nachgewiesen,
oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlaß eines Ausschlußurtheils erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Theilungsplans ohne Rücksicht auf den erhobenen
Widerspruch.
Das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulässige Verfahren wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Theilungsplan ohne Rücksicht auf den Wider-
spruch ausgeführt ist.
S 138.
Hat auf Grund des §. 74 ein Interessent Verpflichtungen übernommen,
so ist das Verfahren zur Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes auf die von
dem Interessenten zu zahlenden Beträge auszudehnen.
Vierter Titel.
Zwangsverwaltung.
C. 139.
Auf die Zwangsverwaltung finden die §#. 13 bis 15, §. 16 Absatz 1, 3,
W. 18, 20 entsprechende Anwendung. Die Beibringung eines Auszugs aus der
Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle ist nicht erforderlich.
Ist das Grundstück für die Forderung des Gläubigers dinglich verhaftet,
so genügen statt der nach §. 14 Nr. 2, 3 beizubringenden Urkunden solche Ur-
kunden, welche glaubhaft machen, daß der Schuldner sich im Besitze des Grund-
stücks befindet.
S. 140.
In dem Einleitungsbeschlusse hat das Gericht dem Schuldner jede Ein-
mischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters, sowie jede Ver-
fügung über die Einkünfte des Grundstücks zu untersagen, und dritten Personen,
in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an
den zu bestellenden Verwalter aufzugeben. Zu den Einkünften gehören sowohl
die abgesonderten, als die noch zu gewinnenden Früchte, sowohl die fälligen, als
die noch fällig werdenden Hebungen.
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird,
ist auch dem Verwalter von Amtswegen zuzustellen.
(Fr. 8949.)