fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 750. 
nach angehaͤngtem Schema ausgestellt, von dem Buͤrgermeister und der Schulden- 
tilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Stadtkasse kontra- 
signirt. Denselben wird ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt. 
F. 4. 
Den Olbligationen werden für die naͤchsten fünf Jahre die Zinskupons 
und Talons nach angehängtem Schema beigegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger Be- 
kanmmmachung bei der Stadtkasse zu Lennep gegen Ablieferung des der alteren 
Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt 
die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Obligation, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist, und es wird, daß dies geschehen, 
auf der Obligation vermerkt. 
g. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse bezahlt. Auch werden 
die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Stadtkasse, namentlich bei 
Entrichtung der Kommunalsteuer, in Zahlung angenommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
Die dafür ausgesetzten Beträge verfallen zum Besten des Amortisations- 
fonds. 
S. 7. 
Die nach der Bestimmung zu F§. 1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt. Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens 
dre. Monate vor dem Jahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht unter Vorsitz des Bür ermeisters durch die Schulden= 
tilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet wird. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den da be- 
imm-
	        
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