Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 177 — 
3) die in §. 30 bezeichneten Forderungen nach Maßgabe der Vorschriften 
der §#. 30, 35) 
ft M. 30, 35, 36) 
4) die in F. 37 bezeichneten Rückstände von den nach Nr. 2, 3 zu be- 
richtigenden Ansprüchen. 
Bezüglich derjenigen Schiffe, auf welche die Artikel 757 bis 773 des 
Handelsgesetzbuchs nicht Anwendung finden, bleiben die bestehenden Vorschriften 
über die vorzugsweise Befriedigung von Forderungen, welche nicht zu den unter 
Nr. 2 bis 4 bezeichneten gehören, in Kraft. 
S. 172. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß an Stelle des in 
§. 40 Nr. 8 bezeichneten Inhalts die Aufforderung an alle Schiffsgläubiger und 
sonstigen Realberechtigten enthalten, ihre Rechte bei der Versteigerung wahrzunehmen, 
insbesondere ihre Ansprüche spätestens bei der Verhandlung über die Vertheilung 
des zu erzielenden Kaufpreises anzumelden, widrigenfalls dieselben bei dieser Ver- 
theilung unberücksichtigt bleiben werden, soweit sie nicht aus dem Schiffsregister 
oder den dem Gericht vorgelegten, zur Aufnahme von Verpfändungsvermerken 
bestimmten Schiffspapieren ersichtlich sind. 
g. 173. 
Die Versteigerungsfrist (F. 42) beträgt bei registrirten Seeschiffen drei 
Monate, bei anderen Schiffen vier Wochen bis drei Monate, in den durch dieses 
Gesetz bestimmten Fällen der Abkürzung der Frist für Schiffe jeder Art zwei bis 
sechs Wochen. 
S. 174. 
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins (§. 40) 
kann die Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts durch Anheftung in der 
Ortsgemeinde nicht ersetzt werden. 
Die Veröffentlichung erfolgt, wenn ein registrirtes Seeschiff versteigert werden 
soll, auch durch Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts der Regierung (Land- 
drostei), in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathhafen hat; wenn ein anderes 
Schiff versteigert werden soll, auch durch Einrückung in den Anzeiger des Amts- 
blatts der Regierung (Landdrostei), in deren Bezirk der Eigenthümer des Schiffes 
einen zu den Vollstreckungsakten angezeigten Wohnsitz hat. 
S. 175. 
An Stelle der nach den Vorschriften des F. 98 zulässigen Verwaltung tritt 
die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. 
Die Vorschriften des F. 165 Absatz 3 finden hierbei entsprechende Anwendung. 
. 8949.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.