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K. 176.
In den Theilungsplan sind an Stelle der in §. 106 Nr. 1 bezeichneten
Lasten und Forderungen und in dem daselbst bezeichneten Umfange von Amts-
wegen die Forderungen aufzunehmen, welche aus dem Schiffsregister oder den
dem Gericht vorgelegten, zur Aufnahme von Verpfändungsvermerken bestimmten
Schiffspapieren ersichtlich sind.
Eintragungen in dem Schiffsregister, welche nach der Beschlagnahme
erfolgt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens im Termine nach-
gewiesen werden.
ß. 177.
Ist das versteigerte Schiff ein im Schiffsregister eingetragenes Seeschiff,
so finden die Bestimmungen des F. 124 in Betreff der Eintragung des Erstehers
in das Register, der Löschung der im Register eingetragenen nicht übernommenen
Pfandrechte, sowie der Eintragung des Pfandrechts für den etwaigen Kaufgeld-
rückstand entsprechende Amwendung. Die Eintragungen und Löschungen erfolgen
auf Ersuchen des Gerichts.
Das fandrecht für den Kaufgeldrückstand wird durch die Eintragung
begründet, wenn auch der Ersteher inzwischen das Schiff weiter veräußert hat.
Das Pfandrecht geht allen übrigen Pfandrechten mit Ausnahme desjenigen der
Schiffsgläubiger vor.
K. 178.
Die Vollziehung eines Arrestbefehls in ein Schiff erfolgt durch Pfändung
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in
bewegliche körperliche Sachen. Auf Antrag des Gläubigers veranlaßt das Gericht
die zur Bewachung und Verwahrung des Schiffes erforderlichen Maßregeln.
Ist die Zwangsversteigerung des Schiffes bereits eingeleitet, so ist die nach
§. 727 Absatz 2 der Civilprozeßordnung zuzustellende Abschrift des Pfändungs-
protokolls dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
Die Pfändung steht im Sinne des F. 36 einer bei Einleitung einer Zwangs-
verwaltung erfolgten Beschlagnahme gleich.
K. 179.
Für die Zwangsvollstreckung in eine Schiffspart ist das Gericht des Heimath-
hafens zuständig.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unter An-
wendung des §. 754 derselben.
Die Pfändung wird durch Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Schuldner
oder an den Korrespondentrheder bewirkt. Erfolgt die Zustellung zuerst an den