Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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streckung als Eigenthümer besitze. Es genügen hierzu insbesondere die Nachweise, 
welche die Eintragung des Schuldners als Eigenthümers im Grundbuche oder 
den Antrag auf Erlaß eines diese Eintragung bezweckenden Aufgebots begründen. 
Die Vorschrift des §. 139 Absatz 2 wird hierdurch nicht berührt. 
. 191. 
Ist nach Einleitung der Zwangsversteigerung das Ersuchen um Eintragung 
des in F. 18 bezeichneten Vermerks bei dem Grundbuchrichter eingegangen, so 
hat dieser dem Gercht ein Verzeichniß derjenigen Ansprüche mitzutheilen, welche 
nach den für die einzelnen Landestheile bestehenden Vorschriften bei Anlegung des 
Grundbuchblatts oder Artikels von Amtswegen oder auf Grund bereits erfolgter 
Anmeldung in das Grundbuch einzutragen sind. 
Aus dem Verzeichnisse muß außer dem Gegenstande des Anspruchs, den zu 
Grunde liegenden Urkunden und der Person der Berechtigten ersichtlich sein, ob 
die Ansprüche endgültig oder als Vormerkung, und in welcher Reihenfolge die- 
selben einzutragen sind. 
Mit der Mittheilung sind die nach F. 19 erforderlichen Nachrichten über 
die Realberechtigten und deren Vertreter zu verbinden. 
§. 192. 
Der Vermerk über den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
verwaltung (S#. 18, 139) ist spätestens bei Anlegung des Grundbuchblatts oder 
Artikels einzutragen. 
G. 193. 
Das von dem Grundbuchrichter mitgetheilte Verzeichniß der Realansprüche 
tritt bei Anwendung des F. 40 Nr. 7 und der I#§.# 52, 149 an die Stelle der 
Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels. 
Die in dem Verzeichniß namhaft gemachten Berechtigten sind Interessenten 
des Verfahrens (§. 21). 
F. 194. 
Die Rangordnung der Realberechtigten wird nach den bisherigen Vor- 
schriften bestimmt. Jedoch gehen die in den §§. 24 bis 28 bezeichneten Ansprüche 
in der dort angegebenen Reihenfolge allen anderen Ansprüchen vor. Auch kommen 
die S#§. 35 bis 38 zur Anwendung. 
C. 195. 
Die an die Realberechtigten zu erlassende Aufforderung (F. 40 Nr. 8) ist 
dahin zu richten, daß sie Ansprüche, welche nicht von selbst auf den Ersteher 
übergehen, und den für dieselben behaupteten Rang spätestens im Versteigerungs- 
termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden und, falls der 
betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft machen, widrigenfalls 
die Ansprüche, soweit dieselben oder deren Rang nicht aus den Mittheilungen des 
(Nr. 8949.)
	        
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