Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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schlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis Berlin 
der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses, soweit nicht in den Ge- 
setzen ein Anderes bestimmt ist. 
S. 44. 
In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis 
Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen= und Schulwesen der 
Polizeipräsident. 
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schul- 
wesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
. 45. 
Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Re- 
gierungsabtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den Stadt- 
kreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ wahr- 
genommen. 
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den 
im §F. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten 2c., bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt. 
S. 46. 6 
Die Mitglieder der nach §. 24 des Gesetzes vom * 2 * (Gesetz- 
Samml. für 1873 S. 213) gebildeten Bezirkskommission für die klasst ifizirte Ein- 
kommensteuer werden von dem Magistrate und der Stadtverord 
in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt. 
S. 47. 
Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten, bezüglich 
deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet 
ist, behält es bei den Bestimmungen des 9. 25 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens, 
sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staats- 
anwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht. 
  
  
V. Abschnitt. 
Stellung der Behörden. 
S. 48. 
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis-(Stadt-) Aus- 
schusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem Oberpräsidenten, 
die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirksausschusses von dem Ober- 
präsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provinzialraths von dem 
Minister des Innern geführt.
	        
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