— 207 —
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs-
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten, Vor-
stellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der endgültigen
Beschlußfassung des Ministers des Innern.
Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen
befugt.
. 49.
Die im §. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu
leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im
Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.
Dritter Titel.
Verfahren.
I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
. 50.
Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse)
in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten Anfechtung dienen
in der Regel die Beschwerde oder die Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungsstreitverfahren
zugelassen ist, vorbehaltlich abweichender besonderer Bestimmungen des Gesetzes.
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aufsichts-
behörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und Anordnungen
der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit
Anweisungen zu versehen.
G. 51.
Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Beschlüsse des
Kreis-(Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, oder
der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben,
beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im H. 11 des
Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, (Gesetz-Samml. S. 373)
und im §. 91 des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von
Wassergenossenschaften, (Gesetz= Samml. S. 297) vorgeschriebenen Fristen.
§. 52.
Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage beziehungs-
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren,
r. 8951.)