Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs- 
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten, Vor- 
stellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der endgültigen 
Beschlußfassung des Ministers des Innern. 
Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen 
befugt. 
. 49. 
Die im §. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu 
leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im 
Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten. 
Dritter Titel. 
Verfahren. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
. 50. 
Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) 
in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten Anfechtung dienen 
in der Regel die Beschwerde oder die Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungsstreitverfahren 
zugelassen ist, vorbehaltlich abweichender besonderer Bestimmungen des Gesetzes. 
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aufsichts- 
behörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und Anordnungen 
der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit 
Anweisungen zu versehen. 
  
  
G. 51. 
Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Beschlüsse des 
Kreis-(Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, oder 
der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben, 
beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im H. 11 des 
Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, (Gesetz-Samml. S. 373) 
und im §. 91 des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von 
Wassergenossenschaften, (Gesetz= Samml. S. 297) vorgeschriebenen Fristen. 
§. 52. 
Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage beziehungs- 
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, 
r. 8951.)
	        
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