Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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sowie alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivisch und beginnen, 
sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zustellung. Für die Be— 
rechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend. 
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen un- 
verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungsstreitverfahren besonders 
getroffenen Bestimmungen maßgebend (§. 112). 
§. 53. 
Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des 
Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern 
nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung. Verfügungen, 
Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beschwerde 
oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung gebracht werden, 
sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemein- 
wesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im F. 133 
Absatz 3 dieses Gesetzes. 
. 54. 
Das Verfahren des Kreis-(Stadt-) Ausschusses und des Bezirksausschusses 
in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist entweder das Verwaltungs- 
streitverfahren oder das Beschlußverfahren. 
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten ein, in 
welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil 
oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse oder einem 
Verwaltungsgerichte sprechen, und wo sonst dieses Verfahren gesetzlich vor- 
geschrieben ist. 
In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren des Kreis= (Stadt= 
Ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren. 
Das Oberverwaltungsgericht verfährt nur im Verwaltungsstreitverfahren; 
der Provinzialrath nur im Beschlußverfahren. 
K. 55. 
Der Vorsitzende des Kreis-#(Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses 
und des Provinzialraths beruft das Kollegium, leitet und beaufsichtigt den 
Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. Er bereitet 
die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge. Er 
vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Be- 
hörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift= 
stücke Namens der Behäörde.
	        
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