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stanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entscheidet endgültig. Die
Verhandlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß-
unfähig wird.
2. Von dem Verfahren in erster Instanz.
g. 63.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen. Die
Klage beim Kreisausschusse kann zu Protokoll erklärt werden. In der Klage ist
ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, der
Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen genau
zu bezeichnen.
d. 64.
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder un—
begründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem
Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die
Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden.
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben, Namens
des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden im Einverständniß mit den ernannten
Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, inner-
halb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anberaumung der
mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen,
welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung des Kollegiums er-
gangen wäre.
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst stattfinden.
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer
das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung
stattgegeben.
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechtsmittel ein-
gelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil.
§. 65.
Wird ein Bescheid nach den Bestimmungen des F. 64 nicht erlassen, so ist
die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung
innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist
schristlich einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreisausschusse anhängig
ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt werden.
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 37