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3) über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33 des Gesetzes
vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);
4) über die Schssehung de Vergütmg der Kommissarien (G. 27 des Gesetzes
vom 9. Februar 1867).
Gegen die Beschlüsse “ Kreis-(Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei
Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit-
verfahren zu, in welchem der Kreis-(Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet.
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Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb sechs
Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (689. 25, 26 des
Gesetzes vom 15. November 1811) F. 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
. 72.
Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 wegen exe-
kutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung
ist aufgehoben.
c. Bewässerungsanlagen.
K. 73.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung des
Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse gefährdet
oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen
wird (I. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; F. 3 der Wiesenordnung für
den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846).
K. 74.
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei Bewässe-
rungsanlagen ab (9§§. 19 bis 22, beziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.). Gegen die
Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis-
(Stadt.) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungsstreitverfahren
entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgültig.
Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungs-
anlagen (Gesetz vom 23. Januar 1846; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1853;
§. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
g. 75.
Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungsanlage des Uferbesitzers (§&. 16
und b, 17, 23 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; 8. 12
der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis-(Stadt.) Ausschuß
im Verwaltungsstreitverfahren.
O#r. 8952.)