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Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge:
1) auf Errichtung, Veränderung bber Wiederherstellung von Wassermühlen
nach F. 23 II, FJ. 5 III, §S. S8 a. a. O.;
2) auf Gewährung einer t— an einen Mählende itzer für die
Einrichtung von Fluthschleusen nach §. 27 Nr. 13 a. a. O.;
3) auf Benutzung des Wassers für Mühlen * die Gewährung bezüg-
licher Entschädigungen nach §. 25 Absatz 2 a. a. O.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fällen zu 1 bis 3 findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren statt.
C. Allgemeine Bestimmungen.
K. 94.
Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, vom
1. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 297) kommt fortan mit folgenden Maßgaben
zur Anwendung.
Die in §. 49 Absatz 3 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse, in der Beschwerde-
instanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften wird
fortan vom Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen von
der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regierungspräsidenten
geführt. In den Fällen der 99. 51, 53, 71 behält es bei der Zuständigkeit des
Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden.
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung:
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung
des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus-
führung des Zwangsmittels in den Fällen des F. 54 finden die Bestimmungen
der §#. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 Anwendung.
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks nicht
überschreitet, in den Fällen der §#. 73, 75, 76, 77) 93 und 94 der Regierungs-
präsident an die Stelle des Oberprästdenten, und im Falle des §. 72 Ziffer 2
der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die Stelle der Regierung.
Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an eine Aus-
einndershungsbehörde (§. 77 Absatz 1 Satz 2) verbleibt dem Oberpräsidenten.
Absatz 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den
Fall einer S we Organisation der höheren Vewwaldingsbehörden gemachte
Vorbehalt treten außer Kraft.