Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge: 
1) auf Errichtung, Veränderung bber Wiederherstellung von Wassermühlen 
nach F. 23 II, FJ. 5 III, §S. S8 a. a. O.; 
2) auf Gewährung einer t— an einen Mählende itzer für die 
Einrichtung von Fluthschleusen nach §. 27 Nr. 13 a. a. O.; 
3) auf Benutzung des Wassers für Mühlen * die Gewährung bezüg- 
licher Entschädigungen nach §. 25 Absatz 2 a. a. O. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fällen zu 1 bis 3 findet 
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 94. 
Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, vom 
1. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 297) kommt fortan mit folgenden Maßgaben 
zur Anwendung. 
Die in §. 49 Absatz 3 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse, in der Beschwerde- 
instanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften wird 
fortan vom Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen von 
der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regierungspräsidenten 
geführt. In den Fällen der 99. 51, 53, 71 behält es bei der Zuständigkeit des 
Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung: 
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der 
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung 
des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus- 
führung des Zwangsmittels in den Fällen des F. 54 finden die Bestimmungen 
der §#. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 Anwendung. 
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften 
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks nicht 
überschreitet, in den Fällen der §#. 73, 75, 76, 77) 93 und 94 der Regierungs- 
präsident an die Stelle des Oberprästdenten, und im Falle des §. 72 Ziffer 2 
der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die Stelle der Regierung. 
Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an eine Aus- 
einndershungsbehörde (§. 77 Absatz 1 Satz 2) verbleibt dem Oberpräsidenten. 
Absatz 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den 
Fall einer S we Organisation der höheren Vewwaldingsbehörden gemachte 
Vorbehalt treten außer Kraft.
	        
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