Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene Ver- 
fügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
. 101. 
Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach den 85. 9 
und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder 
wird das Recht zur Theilnahme an den Aufkünften aus der gemeinschaft- 
lichen Fischereinutzung (§. 10 a. a. O.) bestritten, 
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den 
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Aus- 
schusse statt. Die Entscheidung des Kreis-(Stadt-) Ausschusses ist vorläufig 
vollstreckbar. 
G. 102. 
Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen: 
1) Streitigkeiten über chee 2 ob ein Gewässer als ein geschlossenes 
anzusehen ist (F. 4 ) 
2) Klagen der Ficherellrrstaun oder Fischereigenossenschaften auf weitere 
Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischereiberechtigungen, 
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger 
Fischereivorrichtungen gerichtet sind (F. 5 Ziffer 2 a. a. O.). 
XV. Titel. 
Jagdpolizei. 
S. 103. 
In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem 
Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der nachfolgenden Bestim- 
mungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anordnungen wegen Ab- 
minderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Ge- 
stattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen 
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
K. 104. 
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, beschließt, soweit 
die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, 
1) über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagd- 
bezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feldmark) 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8952.)
	        
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