Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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. 128. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Wochen- 
märkte, über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit 
gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der einheimischen Verkäufer (F. 64 
der Reichsgewerbeordnung), sowie darüber, welche Gegenstände außer den im 
66 a. a. O. aufgeführten nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß im Regierungs- 
bezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören. 
Die Festsetzungen über Zahl, Jeit und Dauer der Wochenmärkte erfolgen 
unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes. 
G. 129. 
Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den §§. 127 und 128 bezeich- 
neten Art Entschädigungsansprüche von Marktberechtigten in Frage kommen, 
bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers für Handel 
und Gewerbe. 
130. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Einführung neuer, sowie über die 
Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweite Regulirung bestehender Marktstands- 
gelder (Gesetz vom 26. April 1872, betreffend die Erhebung von Marktstands- 
geldern, Gesetz Samml. S. 513). 
Bei der Bestimmung des §. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 1872 
behält es sein Bewenden. 
F. Oeffentliche Schlachthäuser. 
S. 131. 
Der Bezirksausschuß beschließt: 
1) über die Genehmigung der auf Grund der §9.1 bis 4 des Gesetzes 
vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich 
zu benutzender Schlachthäuser (Gesetz= Samml. S. 277), gefaßten Ge- 
meindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen 
einer Gemeinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines 
öffentlichen Schlachthauses (F. 12 a. a. O.) 
über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberechtigten 
von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffent- 
licher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser zugefügten Schadens 
(98. 9 bis 11 a. a. O.). 
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11 
a. a. O. statt. 
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