Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. Kehrbezirke. 
. 132. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Einrichtung, Aufhebung oder Ver- 
änderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (§. 39 der Reichsgewerbeordnung). 
H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen. 
C. 133. 
Der Bezirksausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung von Gewerbe- 
berechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Gewerbeberechtigungen. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß anderer 
Rechtsmittel nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht statt. 
XVII. Titel. 
Handelskammern,) kaufmännische Korporationen) Börsen. 
K. 134. 
Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Genehmigung 
zur Erhebung eines zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden 
Zuschlags von Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer Ueberschreitung 
des Etats derselben, ingleichen über die Herabsetzung der etatsmäßigen Kosten 
auf den Betrag eines zehnprozentigen Zuschlags zur Gewerbesteuer vom Handel 
(§. 24 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870, Gesetz- 
Samml. S. 134). 
. 135. 
Die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Wahl von Mitgliedern 
(§. 15 a. a. O.) steht der Handelskammer zu, welche im Uebrigen die Legitimation 
ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitgliedschaft in Folge 
eines in der Person des Mitgliedes eingetretenen Umstandes erloschen ist 
(§S. 17 a. a. O.). 
Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger 
Einschätung zuw zu einer ingirte Gewerbesteuer behufs Aufbringung der etatsmäßigen 
osten (9. 2 
Gegen va 2 Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse da Handelskammer, ferner gegen Beschlüsse der Handelskammer über 
Einwendungen gegen die Listen der Wahlberechtigten (§. 11 a. a. O.) und gegen 
Beschlüsse der Handelskammer, durch welche ein Mitglied ausgeschlossen oder seiner 
Funktionen vorläufig enthoben wird (§9. 18, 19 a. a. O.), findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8952)
	        
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