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S. 140.
Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der
Kreisausschuß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreiwerfahren statt.
Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über
ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen be-
ziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Kreis-
ausschusses im Verwaltungsstreitverfahren.
XIX. Titel.
Hilfskassen.
.. 141.
Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Julassung eingeschriebener
Hilfskassen (§. 4 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom
7. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 125).
Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig.
H. 142.
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde über die
Schließung eingeschriebener Hilfskassen (§. 29 a. a. O.).
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des
Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hilfskasse anordnen, welche als-
dann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert.
XX. Titel.
Baupolizei.
S. 143.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der in den Städten
geltenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum
platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Ge,
menge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, gemaß den Vorschriften der
Verordnung vom 17. Juli 1846 (Gesetz-Samml. S. 399).
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