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XXI. Titel.
Dismembrations= und Ansiedelungssachen.
S. 147.
Die §5. 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die
Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung
neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen und Westfalen (Gesetz Samml. S. 405), treten außer Kraft.
C. 148.
Die in den §#. 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom 4. November 1874,
betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzogthum Lauenburg (Offzielles
Wochenbl. S. 291), dem Landrathe zugewiesene Entscheidung über die Gestattung
neuer Ansiedelungen ist von der Ortspolizeibehörde zu treffen.
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag-
steller, sowie Denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist,
steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren bei dem Kreisausschusse zu.
G. 149.
Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom 22. Januar 1876,
betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückszerstückelungen
(Offizielles Wochenblatt S. 11), tritt
1) an die Stelle der im §. 12 Absatz 2 den Betheiligten und der Pa-
tronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenvertheilung,
innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim
Kreisausschusse im Verwaltungsstreitverfahren und,
2) an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landraths über die
Lastenvertheilung (§. 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch
Beschluß des Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht
stattfindet.
XXII. Ditel.
Enteignungssachen.
S. 150.
Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom 11. Juni
1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (Gesetz-Samml. S. 221) den
Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, werden in den Fällen
der §. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Regierungspräsidenten, in den
Fällen der I§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Absatz 2 von dem
(Tr. 8952.)