Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten
Abtheilung des Polizeipräsidiums, wahrgenommen.
Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Abtheilung
des Polizeipräsidiums in Berlin die nach den §§. 142 ff. des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705) der Bezirksregierung zu-
stehenden Befugnisse über.
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses be-
ziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums findet, soweit nicht der
ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den
Minister der öffentlichen Arbeiten statt.
Bei der für die Erhebung der Beschwerde in F. 34 des Gesetzes vom
11. Juni 1874 bestimmten Frist von drei Tagen behält es sein Bewenden.
G. 151.
Die nach §. 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe
(in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Entscheidung ist durch Be-
schluß des Kreis-(Stadt.) Ausschusses zu treffen.
Der F. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft.
C. 152.
Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landeskultur im F. 54
Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen Gesetzen, in Verbin-
dung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,
der Regierungspräsident über die Enteignung Entscheidung zu treffen haben würde,
beschließt der Bezirksausschuß, jedoch — unbeschadet der Vorschriften im §. 97
des gegenwärtigen Gesetzes — mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke
von Deichen, welche einem Deichverbande angehören, und für die Zwecke der
Sielanstalten in den Verbandsbezirken.
C. 153.
Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechts-
weges über die Feststellung der Entschädigung in den Fällen der §#. 39 ff. des
Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grund-
eigenthums in der Umgebung von Festungen (Reichs-Gesetzbl. S. 459).
XXIII. Titel.
Personenstand und Staatsangehörigkeit.
154.
Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in
den Landgemeinden und Gutsbezirken von dem Landrath als Vorsitzenden des
Kreisausschusses, in höherer Instanz von dem Regierungspräsidenten und dem
Minister des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Regierungspräsidenten,