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an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes am Orte seines Er-
scheinens ausgegeben worden ist.
Artikel 13.
Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu kirchlichen Zwecken des Kirchen—
bezirks bewilligt werden, bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt
werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Zustimmung ist in der
Verkündungsformel zu erwähnen.
Artikel 14.
Umlagen zur Bestreitung neuer Ausgaben für kirchliche Zwecke des Syno-
dalverbandes, welche den Betrag von zwei Prozent der Gesammtsumme der
Klassen= und Einkommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes angehö-
rigen Bevölkerung nicht übersteigen, können auch ohne die Form eines Kirchen-
gesetzes durch Beschluß der Gesammtsynode (Artikel 11) bewilligt werden. Die
Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Staatsbehörde. Die Bestätigung
ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit
des Beschlusses oder der Leistungsfähigkeit des Bezirks bestehen.
Artikel 15.
Die Gesammtsumme der auf Grund der Artikel 13 und 14 für kirchliche
Zwecke des Synodalverbandes zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von
den Synodalkosten — vier Prozent der Gesammtsumme der Klassen= und Ein-
kommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes angehörigen Bevölkerung
nicht übersteigen.
Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz überschreiten, bedürfen der Bestäti-
gung durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung
der Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben.
Artikel 16.
Für die Vertheilung der von der Gesammtsynode beschlossenen neuen kirch-
lichen Ausgaben kommen die §§. 78 und 79 zur Anwendung.
Die Matrikel bedarf der Bestätigung durch die Staatsbehörde. Die Be-
stätigung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungs-
mäßigkeit des Beschlusses, der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes oder der
Leistungsfähigkeit des Bezirks bestehen.
Artikel 17.
Für die durch Bildung und Wirksamkeit der Kirchengemeinde= und Syno-
dalorgane entstehenden Kosten kommen die . 77 bis 80 zur Anwendung.
Artikel 18.
Eine Veränderung der kollegialen Verfassung der Kirchenbehörde (F. 1)
bedarf der Genehmigung durch ein Staatgesetz.
An den Befugnissen des Ministers der geistlichen Angelegenheiten wird durch
dieses Gesetz nichts geändert.