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Artikel 22.
In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es
bei dem Gesetz vom 23. Februar 1870
Artitel 23.
Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Er-
mächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.
Artikel 24.
Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung
Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern, sowie
außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa gefundenen
Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen.
Weigert sich ein Kirchenrath oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche
Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, oder den
Pfarreingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu ge-
nehmigen, so ist sowohl die Kirchenbehörde als auch die Staatsbehörde, jedoch
nur unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat zu
bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit beanstandeter Posten
oder die Verpflichtung zu den auf Anordnung der Kirchen= und der Staatsbehörde
in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Gemeindeorgane
im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht.
Artikel 25.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln 3, 5, 8, 9, 16, 20, 21 und 24 dieses Gesetzes er-
wähnten Rechte zu üben haben.
Artikel 26.
Alle diesem Gesetze sowie der anliegenden Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung vom 12. April 1882 entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben
in allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen und Lokalordnungen
enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 6. August 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Maybach. Lucius. Friedberg. v. Goßler. v. Scholz.
Gr. v. Hatfeldt.