Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen sind ihm zu ersetzen. 
Wenn nach dem Umfange der Geschäfte eine unentgeltliche Verwaltung 
nicht zu erreichen ist, so kann der Kirchenrath einen besoldeten Rendanten anstellen. 
Soll hierzu ein Mitglied des Kirchenraths ernannt werden, so ist die Ge- 
nehmigung des Vorstandes der Bezirkssynode erforderlich. 
s. 29. 
Der Kirchenrechnungsführer hat folgende Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher Anweisung 
des Vorsitzenden des Kirchenraths; 
b) er legt dem Kirchenrathe jährlich Rechnung und hat sich den von diesem 
angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; 
I) er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instand- 
haltung oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, An- 
schaffungen oder Bauunternehmungen hat er bei dem Kirchenrathe 
rechtzeitig Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für die Geschäftsführung des Rechnungsführers bis auf 
Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran 
von den Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
F. 30. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Kirchenrath nichts geändert. 
III. Gemeindevertretung. 
1. Umfang der Gemeindevertretung. 
K. 31. 
In jeder Kirchengemeinde, welche 500 oder mehr Seelen zählt, ist außer 
dem Kirchenrathe eine größere Vertretung zu bilden. 
In Gemeinden unter 500 Seelen werden die Rechte der Gemeindevertretung 
von allen stimmfähigen Gemeindeangehörigen ausgeübt. 
In Gemeinden von 500 bis einschließlich 1 000 Seelen werden 15 Ver- 
treter, von 1 000 bis einschließlich 2000 Seelen 20 Vertreter, in Gemeinden von 
2000 bis 6000 Seelen 30 Vertreter und in Gemeinden von 6000 Seelen und 
darüber 48 Vertreter gewählt. 
(r. 8954.)
	        
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