— 319 —
4) zur Versammlung der Bezirkssynode die erforderlichen Einleitungen zu
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten;
5) der Kirchenbehörde auf Erfordern Gutachten abzustatten;
60) die etwaige Vertheilung der Gemeindevertreter auf die einzelnen Abthei-
lungen der Gemeinde zu genehmigen (§. 41);
7) in eiligen Fällen der nach F. 63 Nr. 5 und 6 der Synode über-
tragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen;
8) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchen-
dienern zu vermitteln;
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten= und
Gemeindevertreterwahlen, sowie über Einsprüche gegen die versagte Auf-
nahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenältesten und
Gemeindevertretern und auch über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung
oder -Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeindevertretern (F. 43)
zu entscheiden;
10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wahl die Mitglieder des Kirchen-
raths für die anstehende Wahlperiode zu ernennen;
11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchenältester oder
Gemeindevertreter die gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver-
loren hat, sowie
12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in kirchlichen
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte, zu ermahnen und
zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache der zuständigen
Disziplinarbehörde vorzulegen;
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenvorsteher und die Gemeinde-
vertreter auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis und wegen
grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu verfügen.
In den Fällen Nr. 11 und 13 erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Ver-
handlungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch
einen Vertheidiger, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und mit
Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an die Kirchenbehörde
binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene Ent-
scheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so kann die
Kirchenbehörde nur unter Zuziehung des Ausschusses der Gesammtsynode entscheiden.
Der Synodalvorstand des sechsten Synodalbezirks hat außer den vorstehend
zu 1—13 gedachten Funktionen die für die Grafschaft Bentheim bestehenden
geistlichen Stiftungen, insonderheit die geistliche Güterkasse und die Emeritenkasse
der Grafschaft Bentheim zu verwalten und übt diejenigen Befugnisse und Obliegen-
heiten bei den Pfarrwahlen, welche nach der Bentheimer Kirchenordnung dem
Oberkirchenrath zustehen.
Ces. Samml. 1883. (Nr. 3054. 52