Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 70. 
Die Gesammtsynode versammelt sich alle sechs Jahre auf Berufung der 
Kirchenbehörde. Außerordentliche Versammlungen werden mit Zustimmung des 
Synodalvorstandes von der Kirchenbehörde unter Genehmigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten berufen. 
S. 71. 
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder der Synode von dem 
Vorsitzenden mittels des feierlichen Gelübdes: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich als Mitglied der Synode gehorsam 
dem göttlichen Worte, in Treue gegen den Glauben und die Ordnungen 
der evangelisch-reformirten Kirche die Ehre Gottes und das Heil der 
Seelen unverrückt im Auge behalten, und trachten will, daß die Kirche 
in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu 
ihrer selbst Besserung an dem, der das Haupt ist, Christus“ 
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die inneren 
und äußeren Zustände der reformirten Kirche des Bezirks und sodann die Neu- 
wahl des Vorstandes. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet 
geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch 
durch Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen ausgeschlossen 
werden. 
§. 72. 
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des 
§. 62. Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. 
*mit 
Der Wirkungskreis der Gesammtsynode umfaßt nachfolgende Befugnisse 
und Obliegenheiten: 
1) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und 
Verfassung, für Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und für Ab- 
stellung wahrgenommener Mißstände durch Anträge oder Beschwerden; 
2) die Mitwirkung bei der Bildung der Kommission zur Prüfung der 
Geistlichen durch Wahl von drei Abgeordneten aus den geistlichen 
Mitgliedern des Gesammtsynodalbezirks, welche neben drei von der 
Kirchenregierung zu ernennenden reformirten Mitgliedern in die Prüfungs- 
kommission mit vollem Stimmrecht eintreten; 
3) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen; 
4) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenbehörde; 
5) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Bezirkssynodalkassen; 
(Tr. 8954.) 525
	        
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