— 324 —
Vierter Abschnitt.
Kosten.
8. 77.
Die Kosten der Synoden werden aus den Gesammt= und Bezirkssynodal-
kassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für
jenen Zweck verfügbar sind, theils durch die Einkünfte ihres eigenen Vermögens,
theils durch die Beiträge der Synodalbezirke und Gemeinden.
. 78.
Die Beiträge der Bezirkssynodalkassen zur Gesammtsynodalkasse werden
nach Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig von der Kirchenbehörde,
definitiv von der Gesammtsynode unter Zustimmung der Kirchenbehörde auf-
zustellen ist. Die Gesammtsynodalkasse wird unter Aufsicht der Synode durch
einen von ihr zu bestellenden Synodalrechnungsführer verwaltet.
Die Kosten der Bezirkssynoden werden von den Bezirkssynoden auf die
Kirchengemeinden des Synodalbezirks nach dem Betrage der in den einzelnen
Kirchengemeinden aufkommenden direkten Staatssteuern vertheilt.
. 79.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge als auch die
aus der Bildung und Wirksamkeit der Kirchenräthe und Gemeindevertretungen
entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei Berücksichtigung
ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Gemeindeumlagen be-
stritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von nothwendigen kirchlichen
Aufwendungen.
d. 80.
Die Mitglieder
a) der Bezirkssynode erhalten keine Diäten,
b) des Bezirkssynodalvorstandes, wenn sie als solche sich versammeln,
Diäten im Betrage von 5 Mark täglich,
e) des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodal=
ausschusses Diäten im Betrage von 10 Mark täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Pfennig für jeden Kilometer
Eisenbahn, Dampfschiff oder Post, 30 Pfennig für jeden Kilometer, welcher nicht
auf diese Weise zurückzulegen ist.
Die zur Theilnahme an den Amtsprüfungen der Geistlichen abzusendenden
drei Mitglieder der Synode erhalten Diäten und Reisekosten in dem für die Mit-
glieder der Gesammtsynode festgesetzten Betrage.