Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Prozent des Kurswerthes, jedoch nie über den Nominalwerth, zu beleihen. Die 
hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reservefonds zu) bis derselbe die gesetz- 
liche Höhe erreicht hat. 
S. 20 Absah 1. 
Die gekündigten Schuldscheine (§#. 18 und 19) müssen bis zum Rück- 
zahlungstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch nicht 
fälligen Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Jahlung des Kapitals 
ohne Prüfung der Legitimation des Präsentanten, jedoch nur soweit erfolgt, als 
die baaren Mittel der Bank hierzu ausreichen. 
9 Absatz 1. 
1 c) gegen Beleihung der im §.7 Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichneten 
Papiere. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer von 
drei Monaten und stets nur so gewährt werden, daß ihr Betrag 
mindestens zehn Prozent hinter dem Nominalwerthe, oder wenn der 
Kurswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß; 
J) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Rechte gegen- 
seitiger vierteljährlicher Kündigung, wenn ein oder mehrere sichere 
und solide Einwohner des Regierungsbezirks Wiesbaden, unter Verzicht 
auf die Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden 
Vorausklage und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen 
und Kosten solidarisch Bürgschaft leisten; 
3) durch zinsbare Belegung bei der Reichsbank. 
Artikel II. 
Dem §. 29 tritt als Nr. 4 folgende Bestimmung hinzu: 
4) durch Ankauf und zessionsweise Uebernahme asstchelder Geldforderungen 
für verkaufte oder versteigerte, im kommunalständischen Bezirke belegene 
Immobilien, sofern diese Forderungen terminsweise binnen längstens 
fünf Jahren fällig werden und hypothekarisch oder durch Eigenthums- 
vorbehalt an den veräußerten Immobilien gesichert sind, mit der 
Maßgabe, daß, wenn und so lange das für den Ausstand bestellte 
Pfand nicht doppelte Sicherheit (§. 10) gewährt, zur Ergänzung der 
letzteren weitere Sicherheit durch ausreichende Bürgschaft (Nr. le) ge- 
leistet werden muß. 
Artikel III. 
Die Vorschrift des zweiten Satzes des §. 12 des Gesetzes, betreffend die 
Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 tritt außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. August 1883. 
(. S.) Wilhelm. 
Maybach. Lucius. Friedberg. v. Scholz. Gr. v. Hateldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
 
	        
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