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Prozent des Kurswerthes, jedoch nie über den Nominalwerth, zu beleihen. Die
hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reservefonds zu) bis derselbe die gesetz-
liche Höhe erreicht hat.
S. 20 Absah 1.
Die gekündigten Schuldscheine (§#. 18 und 19) müssen bis zum Rück-
zahlungstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch nicht
fälligen Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Jahlung des Kapitals
ohne Prüfung der Legitimation des Präsentanten, jedoch nur soweit erfolgt, als
die baaren Mittel der Bank hierzu ausreichen.
9 Absatz 1.
1 c) gegen Beleihung der im §.7 Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichneten
Papiere. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer von
drei Monaten und stets nur so gewährt werden, daß ihr Betrag
mindestens zehn Prozent hinter dem Nominalwerthe, oder wenn der
Kurswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß;
J) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Rechte gegen-
seitiger vierteljährlicher Kündigung, wenn ein oder mehrere sichere
und solide Einwohner des Regierungsbezirks Wiesbaden, unter Verzicht
auf die Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden
Vorausklage und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen
und Kosten solidarisch Bürgschaft leisten;
3) durch zinsbare Belegung bei der Reichsbank.
Artikel II.
Dem §. 29 tritt als Nr. 4 folgende Bestimmung hinzu:
4) durch Ankauf und zessionsweise Uebernahme asstchelder Geldforderungen
für verkaufte oder versteigerte, im kommunalständischen Bezirke belegene
Immobilien, sofern diese Forderungen terminsweise binnen längstens
fünf Jahren fällig werden und hypothekarisch oder durch Eigenthums-
vorbehalt an den veräußerten Immobilien gesichert sind, mit der
Maßgabe, daß, wenn und so lange das für den Ausstand bestellte
Pfand nicht doppelte Sicherheit (§. 10) gewährt, zur Ergänzung der
letzteren weitere Sicherheit durch ausreichende Bürgschaft (Nr. le) ge-
leistet werden muß.
Artikel III.
Die Vorschrift des zweiten Satzes des §. 12 des Gesetzes, betreffend die
Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 tritt außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. August 1883.
(. S.) Wilhelm.
Maybach. Lucius. Friedberg. v. Scholz. Gr. v. Hateldt.
Bronsart v. Schellendorff.