— 333 —
(Nr. 8956.) Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenuͤber den Ufer-
besitzern an öffentlichen Flüssen. Vom 20. August 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle öffentlichen Flüsse, soweit deren
Schiffbarkeit reicht. Ueber die Schiffbarkeit im Sinne dieses Gesetzes entscheidet
im Zweifelsfalle mit Ausschluß des Rechtsweges, jedoch vorbehaltlich des Rekurses
an den zuständigen Minister, der Oberpräsident.
. 2.
Vor Feststellung der zur Zeit noch nicht endgültig festgestellten Pläne zur
Regulirung öffentlicher Flüsse sind die Betheiligten zu hören.
Dasselbe gilt von der Abänderung endgültig festgestellter Pläne.
Die Anhörung der Betheiligten kann in solchen Fällen unterbleiben, in
welchen die Ausführung der Regulirung nicht ohne überwiegenden Nachtheil für
das Gemeinwesen ausgesetzt werden kann.
G. 3.
Auf Anordnung der Strombauverwaltung haben die Uferbesitzer gegen
Entschädigung zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen,
Coupirungen oder anderen Stromregulirungswerken den erforderlichen rund und
Boden, sowie die nöthigen Arbeitsplätze zur Benutzung einzuräumen, die Anfuhr,
das Aufsetzen und Lagern der Baumaterialien und einen bestimmten Zugang der
Arbeiter und des Aufsichtspersonals zu den Arbeitsplätzen, sowie die Entnahme
der erforderlichen Erde und den Anschluß der Werke an das Ufer zu gestatten.
In gleicher Weise sind sie verpflichtet, das Aufstellen von Vorrichtungen
zum Räumen des Flußbettes, das Ablagern, Bearbeiten und die Abfuhr ge-
räumter Hölzer und anderer versunkener Gegenstände zu gestatten.
Die Entnahme von Erde und die Anfuhr von Materialien über die Ufer-
grundstücke ist nicht in Anspruch zu nehmen, sofern das Bedürfniß anderweit
ohne unverhältnißmäßige Kosten befriedigt werden kann.
Durch die Entnahme von Erde darf die bestehende Uferhöhe nur mit Zu-
stimmung des Uferbesitzers verringert werden, sofern dadurch das Uebertreten des
Hochwassers auf die angrenzenden Ländereien früher als bisher herbeigeführt wird.
Der Abfluß vorhandener Gräben darf ohne Genehmigung der Interessenten
nicht gehindert werden.
S. 4.
Der Anordnung der Strombauverwaltung (F. 3) muß die Anhörung der
betheiligten Uferbesitzer vorausgehen.
Qr. 856.) 54“