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zu treten. Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten
nicht übersteigen.
Welcher Betrag dem Staate zu erstatten ist, wird in Ermangelung gütlicher
Einigung im schiedsrichterlichen Verfahren festgestellt. Die Zahl der Schiedsrichter
und die Personen derselben werden, sofern die Parteien sich darüber nicht einigen,
auf schriftlichen Antrag des einen Theils und nach Anhörung des anderen von
dem Kreisausschuß (Stadtausschuß) und in denjenigen Provinzen, für welche das
Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli
1880 (Gesetz-Samml. S. 291) nicht gilt, von der im §. 4 bezeichneten Behörde
des Bezirks, in welchem das Grundstück belegen ist, festgestellt.
ie durch das schiedsrichterliche Verfahren hervorgerufenen Kosten tragen
die Parteien zu gleichen Theilen.
S. 7.
So lange die Stromregulirungswerke (§. 3) als solche vom Staate er-
halten werden, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede Benutzung der an-
stoßenden Anlandungen (§§. 5, 6), welche diesen Werken schädlich werden könnte,
zu untersagen.
S. 8.
Die Strombauverwaltung ist berechtigt, gegen Entschädigung, nach An-
hörung der betheiligten Uferbesitzer, Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln
oder vortretende Uferstrecken abzutreiben oder sonst zu beseitigen, wenn dies nach
dem endgültig festgestellten Regulirungsplane zur Beförderung der Schifffahrt,
zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes des Flusses, oder im Interesse der
Landeskultur oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den §§. 8 bis 10 und 13
des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874
(Gesetz= Samml. S. 221).
Die Entschädigungssumme ist an den Eigenthümer des Grundstücks zu
zahlen. Wenn jedoch vor der Zahlung Nutzungs-, Gebrauchs= oder Servitut-
berechtigte, Pächter oder Miether des beseitigten Terrains der zahlenden Kasse
durch einen Gerichtsvollzieher eine Erklärung haben zustellen lassen, daß sie aus
der Entschädigungssumme Ersatz ihres Schadens beanspruchen, sowie in den
durch §. 37 Absatz 1 Nr. 2 und 3 a. a. O. bezeichneten Fällen ist die Ent-
schädigungssumme zu hinterlegen. Der F. 37 Absatz 2 und 3 und §. 38 a. a. O.
finden Anwendung.
S. 9.
In Ermangelung gütlicher Einigung wird die Höhe der in den Fällen
der §#. 3 und 8 zu gewährenden Entschädigung auf Antrag des einen oder des
andern Theils von dem Kreisausschuß (Stadtausschuß) und in denjenigen Pro-
vinzen, für welche das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landes-
(Nr. 8056.