Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Dem  Schulvorstande  derjenigen  Schulgemeinde,  in  welcher  ein
Schulleiter  zur  Anstellung  gelangt,  steht  das  Vorschlagorecht  in  Bezug
auf  den  zu  erwählenden  Leiter  zu.“

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
landesfürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  21.  Dezember  1895.
Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:

(I.  S.)  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.

Dr.  Vollert.  Engelhardt.  v.  Hinüber.