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Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein
Schulleiter zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagorecht in Bezug
auf den zu erwählenden Leiter zu.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1895.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.