Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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KC. 11. 
Dieses Kirchengesetz tritt nach der Bestätigung durch Staatsgesetz mit dem 
nächstfolgenden Rechnungsjahr in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Goßler. 
  
(Nr. 8918.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1883, betreffend die Genehmigung des zweiten 
Nachtrags zu dem Regulativ für die Organisation der Verwaltung des pro- 
vinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der 
Rheinprovinz vom 27. September 1871. 
Ar# den Bericht vom 6. März d. J. will Ich in Gemäßheit der §#. 53 und 57 
des Gesetzes vom 27. März 1824 (Gesetz= Samml. S. 101), dem Antrage des 
Provinziallandtages der Rheinprovinz entsprechend, den anliegenden 
zweiten Nachtrag zu dem Regulativ für die Organisation der Verwal- 
tung des provinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen 
Anstalten in der Rheinprovinz vom 27. September 1871 
hiermit genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 12. März 1883. 
Wilhelm. 
v. Puttkamer. 
An den Minister des Innern.
	        
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